7. Zur Verwertbarkeit einzelner Beweismittel 7.1 Allgemeines zur Beweisverwertbarkeit Betreffend das Allgemeine zur Beweisverwertbarkeit wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1072 f.). 7.2 Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 (pag. 330 ff.) Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde thematisiert, ob und inwieweit der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 21. Februar 2020 verwertbar ist. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;