7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als beide Beschuldigten vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in den in Ziff. A.I. und B.I. aufgezählten Fällen freigesprochen wurden. Durch die Kammer nicht mehr zu prüfen ist ferner die Entlassung beider Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zuhanden des Amts für Bevölkerungsdienste (Ziff. A.V.1. und Ziff. B.V.1. des erstinstanzlichen Urteils).