Der Antrag ist daher abzuweisen. Die Kammer holte von Amtes wegen eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Kantonspolizei Bern ein, worin diese über den Ursprung und die Erhebungsmethode der auf zwei Datenträgern zu den Akten genommenen Auswertung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (pag. 475) Auskunft gab (pag. 1244). Den