4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellte in der Berufungsbegründung den Antrag, es seien die amtlichen Akten des gegen C.________ und D.________ geführten Strafverfahrens zu edieren (pag. 1199). Die vorliegenden Verfahrensakten sind vollständig. Die im Antrag genannten Verfahrensakten sind für das vorliegende Verfahren unerheblich. Der Antrag ist daher abzuweisen.