Die Straf- und Zivilklägerin erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 1170). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung am 16. Dezember 2020 das schriftliche Verfahren an und forderte beide Beschuldigten auf, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 1172 f.). Nach mehrmaliger, beiderseits gewährter Fristerstreckung (pag. 1182; pag. 1187; pag. 1196) reichten die Verteidiger beider Beschuldigten am 3. März 2021 (Eingang jeweils: 4. März 2021) ihre Berufungsbegründungen ein (pag. 1197 ff.; pag. 1214 ff.).