3. Schriftliches Verfahren Die Verteidiger beider Beschuldigten beantragten in ihren Berufungserklärungen mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (pag. 1156; pag. 1159). Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung, dass die übrigen Parteien hierzu innert Frist Stellung beziehen können (pag. 1163). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete gänzlich auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1169). Die Straf- und Zivilklägerin erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag.