17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 500.00. B. […] V. Weiter wird verfügt: