sowie die Nach- und Rückzahlungspflicht setze die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2020 fest (Ziff. B.III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1024 ff.) Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der E.________(AG) (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) gegen beide Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen wird (Ziff. A.IV. und B.IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1027 und pag. 1030). Letztlich verfügte die Vorinstanz was folgt (Ziff. A.V. und B.V. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1028 und pag. 1030 f.): A. […] V. Weiter wird verfügt: