3 Weiter legte die Vorinstanz die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 durch Fürsprecherin X.________ fest und bestimmte die Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1027). Dies korrigierte die Vorinstanz sodann in der Urteilsbegründung vom 13. Oktober 2020 (pag. 1144 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Y.________ sowie die Nach- und Rückzahlungspflicht setze die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2020 fest (Ziff.