Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 456+457 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin X.________ Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 und B.________ a.v.d. Rechtsanwalt Y.________ Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ (AG) Straf- und Zivilklägerin Gegenstand gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Juni 2020 (PEN 20 337) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte über A.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend Be- schuldigte 2) am 15. Juni 2020 das folgende Urteil (pag. 1024 ff.; einschliesslich Urteilsberichtigung [kursiv] vom 13. Oktober 2020 in pag. 1144 f.): A. I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 z.N. der E.________(AG) - in J.________ (Automat Nr. 369220, DB: Total CHF 65.00), - in Bern (Automaten Nrn. 352105, 352106, DB: Total 1'644.50), - in Freiburg (Automat Nr. 365615, DB: Total CHF 165.20), - in Winterthur (Automaten Nrn. 355328, 372243, DB: CHF 564.60), - in Solothurn (Automat Nr. 336154, DB: CHF 831.10), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1'471.95 und Auslagen von CHF 406.25, insgesamt bestimmt auf CHF 1'878.20, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecherin X.________ eine Entschädi- gung von CHF 3'006.55 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 z.N. der E.________(AG) - in J.________ (Automaten Nrn. 358969, 369218, DB: Total CHF 297.00), - in Zürich (Automaten Nrn. 364889, 366753, 366751, 325442, 327570, 332625, 340693, DB: To- tal CHF 2'648.90), - in Luzern (Automat Nr. 330162, DB: Total CHF 248.00), - in Freiburg (Automat Nr. 364082, DB: Total CHF 461.20), - in St. Gallen (Automat Nr. 357834, DB: Total CHF 2'908.10), - in Winterthur (Automaten Nrn. 293775, 325555, 369175, DB: CHF 734.10), - in Lausanne (Automaten Nrn. 352692, 374683, 374684, 358292, 365673, 337082, DB: CHF 2'377.40), und in Anwendung der Art. […] verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizei-/Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 126 Tagen wird angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'415.55 und Auslagen von CHF 1'218.75, insgesamt bestimmt auf CHF 5'634.30. […] B. I. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 z.N. der E.________(AG) - in J.________ (Automat Nr. 369220, DB: Total CHF 65.00), - in Bern (Automaten Nrn. 352105, 352106, DB: Total 1'644.50), - in Freiburg (Automat Nr. 365615, DB: Total CHF 165.20), - in Winterthur (Automaten Nrn. 355328, 372243, DB: CHF 564.60), - in Solothurn (Automat Nr. 336154, DB: CHF 831.10), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1'446.90 und Auslagen von CHF 406.25, insgesamt bestimmt auf CHF 1'853.15, an den Kanton Bern. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B.________ wird in einer separaten Verfügung festgesetzt. II. B.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 z.N. der E.________(AG) - in J.________ (Automaten Nrn. 358969, 369218, DB: Total CHF 297.00), - in Zürich (Automaten Nrn. 364889, 366753, 366751, 325442, 327570, 332625, 340693, DB: To- tal CHF 2'648.90), - in Luzern (Automat Nr. 330162, DB: Total CHF 248.00), - in Freiburg (Automat Nr. 364082, DB: Total CHF 461.20), - in St. Gallen (Automat Nr. 357834, DB: Total CHF 2'908.10), - in Winterthur (Automaten Nrn. 293775, 325555, 369175, DB: CHF 734.10), - in Lausanne (Automaten Nrn. 352692, 374683, 374684, 358292, 365673, 337082, DB: CHF 2'377.40), und in Anwendung der Art. […] verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizei-/Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 126 Tagen wird angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'340.60 und Auslagen von CHF 1'218.75, insgesamt bestimmt auf CHF 5'559.35. […] 3 Weiter legte die Vorinstanz die Entschädigung und das volle Honorar für die amtli- che Verteidigung der Beschuldigten 1 durch Fürsprecherin X.________ fest und bestimmte die Rück- und Nachzahlungspflicht (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Ur- teils; pag. 1027). Dies korrigierte die Vorinstanz sodann in der Urteilsbegründung vom 13. Oktober 2020 (pag. 1144 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Y.________ sowie die Nach- und Rückzahlungspflicht setze die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2020 fest (Ziff. B.III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1024 ff.) Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der E.________(AG) (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) gegen beide Beschuldigten ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen wird (Ziff. A.IV. und B.IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1027 und pag. 1030). Letztlich verfügte die Vorinstanz was folgt (Ziff. A.V. und B.V. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1028 und pag. 1030 f.): A. […] V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zuhanden des Amts für Bevölkerungsdienste unverzüglich aus der Sicher- heitshaft entlassen. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 542.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 5. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 500.00. B. […] V. Weiter wird verfügt: 1. B.________ wird zuhanden des Amts für Bevölkerungsdienste unverzüglich aus der Sicher- heitshaft entlassen. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 500.00. 4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Fürsprecherin X.________ namens der Beschuldig- ten 1 und Rechtsanwalt Y.________ namens der Beschuldigten 2 je mit Eingabe vom 25. Juni 2020 (Eingang: 26. Juni 2020) fristgerecht Berufung an (pag. 1046; pag. 1048). Das erstinstanzliche Urteilsmotiv wurde den Parteien am 16. Oktober 2020 eröffnet (pag. 1152 f.). Darauf folgten mit Eingaben vom 5. November 2020 (Eingang: 6. November 2020) die fristgerechten Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 und 2 (pag. 1155 ff.; pag. 1158 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 14. November 2020 ihren Verzicht auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1168 f.). Von der Straf- und Zivilklägern ging diesbezüglich innert Frist keine Stellungnahme ein. 3. Schriftliches Verfahren Die Verteidiger beider Beschuldigten beantragten in ihren Berufungserklärungen mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Anordnung des schriftlichen Berufungsver- fahrens (pag. 1156; pag. 1159). Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung, dass die übrigen Parteien hierzu innert Frist Stellung beziehen können (pag. 1163). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft verzichtete gänzlich auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1169). Die Straf- und Zivilklägerin erklärte sich mit der Durch- führung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 1170). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung am 16. Dezember 2020 das schriftliche Verfahren an und forderte beide Beschuldigten auf, eine schriftliche Berufungsbe- gründung einzureichen (pag. 1172 f.). Nach mehrmaliger, beiderseits gewährter Fristerstreckung (pag. 1182; pag. 1187; pag. 1196) reichten die Verteidiger beider Beschuldigten am 3. März 2021 (Eingang jeweils: 4. März 2021) ihre Berufungsbe- gründungen ein (pag. 1197 ff.; pag. 1214 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde mit Verfügung vom 4. März 2021 zur Stellung- nahme zu den Berufungsbegründungen der Beschuldigten eingeladen (pag. 1230 f.). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein (pag. 1233 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung der Beschuldigten 1 stellte in der Berufungsbegründung den An- trag, es seien die amtlichen Akten des gegen C.________ und D.________ geführ- ten Strafverfahrens zu edieren (pag. 1199). Die vorliegenden Verfahrensakten sind vollständig. Die im Antrag genannten Ver- fahrensakten sind für das vorliegende Verfahren unerheblich. Der Antrag ist daher abzuweisen. Die Kammer holte von Amtes wegen eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Kantonspolizei Bern ein, worin diese über den Ursprung und die Erhebungsme- thode der auf zwei Datenträgern zu den Akten genommenen Auswertung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (pag. 475) Auskunft gab (pag. 1244). Den 5 Parteien wurde eine Kopie zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 1246 f.), wovon beide Gebrauch machten (pag. 1251 f.; pag. 1254 f.). Einzig die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Für die Beschuldigte 1 In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. März 2021 stellte die Verteidigung der Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (pag. 1197): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020 in- sofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ von den Anschuldigungen des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von 05. Februar 2020 bis 11. Fe- bruar 2020 z.N. der E.________(AG) freigesprochen wurde - in J.________ (Automat Nr. 369220, DB: Total CHF 65.00), - in Bern (Automaten Nrn. 352105, 352106, DB: Total CHF 1'644.50), - in Freiburg (Automat Nr. 365615, DB: Total CHF 165.20), - in Winterthur (Automaten Nrn. 355328, 372243, DB: CHF 564.60), - in Solothurn (Automat Nr. 336154, DB: CHF 831.10), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 10471.95 und Auslagen von CHF 406.25, insgesamt bestimmt auf CHF 1'878.20, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'205.85 an die amtliche Verteidigung von A.________. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbs- mässig begangen in der Zeit von 05. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 (Ziff. A.II. Schuld- sprüche erstinstanzliches Urteils) - in J.________ (Automaten Nrn. 358969, 369218, DB: Total CHF 297.00), - in Zürich (Automaten Nrn. 364889, 366753, 366751, 325442, 327570, 332625, 340693, DB: Total CHF 2'648.90), - in Luzern (Automat Nr. 330162, DB: Total CHF 248.00), - in Freiburg (Automat Nr. 364082, DB: Total CHF 461.20), - in St. Gallen (Automat Nr. 357834, DB: Total CHF 2'908.10), - in Winterthur (Automaten Nrn. 293775, 325555, 369175, DB: CHF 734.10), - in Lausanne (Automaten Nrn. 352692, 374683, 374684, 358292, 365673, 337082, DB: CHF 2'377.40), unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25'200.00 (126 Tage Haft à CHF 200.00), einer Entschädigung für die Verteidigungskosten vor erster und vor oberer Instanz gemäss eingereich- ten bzw. noch einzureichenden Honorarnoten und einer weiteren Entschädigung von CHF 1'780.00 (CHF 1500.00 Verfahrenskosten Beschwerde Obergericht; CHF 100.00 für eine Übernachtung in der Schweiz; CHF 180.00 Kosten Rückreise nach Deutschland) an A.________. 3. A.________ sei nicht des Landes zu verweisen. 4. Die Zivilklage der E.________(AG) sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6 5. Die beschlagnahmten CHF 542.00 seien A.________ nach Rechtskraft des Urteils herauszuge- ben. 6. Die entsprechenden Stellen seien anzuweisen, das erstellte DNA-Profil PCN … und sämtliche erkennungsdienstlichen Daten (auch diejenigen der Polizei) betreffend A.________ nach Rechtskraft des Urteils zu löschen bzw. zu vernichten. 7. Das erst- und oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ sei gestützt auf die eingereichten bzw. noch einzureichenden Honorarnoten gerichtlich zu bestim- men. 8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5.2 Für die Beschuldigte 2 In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. März 2020 stellte die Verteidigung der Beschuldigten 2 die folgenden Anträge (pag. 1215): 1. B.________ sei freizusprechen des angeblichen Diebstahls, banden- und gewerbsmässig be- gangen ca. in der Zeit vom 05. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 a. in J.________ (Automaten Nrn. 358969, 369218, DB: Total CHF 297.00) b. in Zürich (Automaten Nrn. 364889, 366753, 366751, 325442, 327570, 332625, 340693, DB: Total CHF 2'648.90) c. in Luzern (Automat Nr. 330162, DB: Total CHF 248.00) d. in Freiburg (Automat Nr. 364082, DB: Total CHF 461.20) e. in St. Gallen (Automat Nr. 357834, DB: Total CHF 2'908.10) f. in Winterthur (Automaten Nrn. 293775, 325555, 369175, DB: CHF 734.10) g. in Lausanne (Automaten Nrn. 352692, 374683, 374684, 358292, 365673, 337082, DB: CHF 2'377.40) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25'200.00 (126 Tage Haft à CHF 200.00) an B.________ sowie einer Entschädigung von CHF 280.00 für eine Übernachtung in der Schweiz (CHF 100) und die Rückreise nach Deutschland (CHF 180.00), CHF 1’500.00 Gerichtskosten vor der Beschwerdekammer des Obergerichts Bern sowie für das Anwaltshonorar von Rechtsanwalt Y.________ gemäss der eingereichten Honorarnote; 2. B.________ sei nicht des Landes zu verweisen; 3. Es seien die unverzügliche Löschung resp. Vernichtung des DNA-Profils von B.________ sowie sämtliche Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (insb. Daktyloskopische Daten, Fo- tografien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei intern) gerichtlich anzuordnen; 4. Die Kantonspolizei Bern, eventualiter die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, sei gerichtlich an- zuweisen, die komplette Löschung gemäss Ziff. 3 vorstehend unverzüglich vorzunehmen und deren erfolgreiche Durchführung Rechtsanwalt Y.________ zu Handen von B.________ schrift- lich zu bestätigen; 5. Die Zivilklage der E.________(AG) sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren 7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als beide Be- schuldigten vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in den in Ziff. A.I. und B.I. aufgezählten Fällen freigesprochen wurden. Durch die Kammer nicht mehr zu prüfen ist ferner die Entlassung beider Beschuldigten aus der Si- cherheitshaft zuhanden des Amts für Bevölkerungsdienste (Ziff. A.V.1. und Ziff. B.V.1. des erstinstanzlichen Urteils). Die restlichen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert wer- den; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Zur Verwertbarkeit einzelner Beweismittel 7.1 Allgemeines zur Beweisverwertbarkeit Betreffend das Allgemeine zur Beweisverwertbarkeit wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1072 f.). 7.2 Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 (pag. 330 ff.) Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde thematisiert, ob und inwieweit der Be- richtsrapport der Kantonspolizei vom 21. Februar 2020 verwertbar ist. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1073). Die im Berichtsrap- port vom 21. Februar 2020 unter dem Titel «Polizeiliche Abklärungen GWK sowie Verkehrsüberwachungssysteme» wiedergegebenen Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung in pag. 331 f. sind nicht verwertbar. Weitergehend ist der Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 verwertbar. 7.3 Einvernahmen von D.________ und C.________ vom 17. bzw. 18. März 2020 (pag. 582 ff.; pag. 635 ff.) Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ebenfalls thematisiert, ob die Einvernahmen von D.________ vom 17. März 2020 und von C.________ vom 18. März 2020 im vorliegenden Verfahren gegen die beiden Beschuldigten verwertbar sind. Auch hierzu kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1074). Im Ergebnis sind die Einvernahmeprotokolle von D.________ vom 17. März 2020 (pag. 582 ff.) und von C.________ vom 18. März 2020 (pag. 635 ff.) nicht verwertbar. 7.4 Rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Durchsuchung des Navigations- geräts (pag. 730; pag. 745) In der schriftlichen Berufungsbegründung bringt Rechtsanwalt Y.________ vor, die Staatsanwaltschaft habe durch die Anordnung einer rückwirkenden Teilnehmeri- dentifikation zweier auf D.________ einerseits und C.________ andererseits regis- trierter Telefonnummern sowie einer Durchsuchung des mitgeführten Navigations- 8 geräts aufs Geratewohl Daten erhoben und diese anschliessend ohne konkreten Tatverdacht einer Dritten mitgeteilt (pag. 1217). Dies entspreche einer unerlaubten Beweisausforschung («fishing expedition»). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation nach Art. 273 StPO und die Durchsu- chung nach Art. 241 ff. StPO stellen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Zu ihrer Anordnung bedarf es gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO eines hinreichenden Tatverdachts. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ohne vor- gängigen Tatverdacht gilt als Beweisausforschung («fishing expedition») und ist unzulässig (BSK StPO-WEBER, 2. Auflage, Art. 197 N 6). Es kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern es bei der Anordnung der beiden Zwangsmassnahmen an einem hinreichenden Tatverdacht gefehlt haben soll. Bei der Kantonspolizei ging am 10. Februar 2020 eine anonyme Meldung ein, wonach eine Vierergruppe mit einem Auto bestimmter Kennzeichnung zur Verübung von Diebstählen in der Schweiz unterwegs sei und im F.________(Hotel) logiere (pag. 269; zum Ganzen auch E. 11.1 unten). Am Folgetag konnte die Vierergruppe, bestehend aus D.________, C.________ und den Beschuldigten 1 und 2, beob- achtet werden, wie sie sich zu dem genannten Fahrzeug begab und wegfuhr. Bei der anschliessenden Polizeikontrolle wurden in den Effekten von C.________ di- verse Schlüssel entdeckt, deren Zweck zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war (pag. 270). C.________ war von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Verdachts auf Einbruchdiebstähle in Warenverkaufsautomaten zur Verhaftung ausgeschrieben worden (pag. 270). Im Hotelzimmer, in dem die Vierergruppe laut der – ersten Erkenntnissen zufolge glaubhaften – Telefonmeldung gemeinsam lo- gierte, wurden gleichentags weitere Schlüssel sowie mehrere Tausend Franken Hartgeld entdeckt (pag. 704 ff.). Diese Umstände begründeten im Zeitpunkt der Anordnung der fraglichen Zwangsmassnahmen am 14. Februar 2020 (pag. 738 ff.) längstens einen hinreichenden Tatverdacht mit einem die Anordnung der Zwangs- massnahmen rechtfertigenden Schwere. Es kann auf die überzeugenden Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts Bern-Mittelland (pag. 39) sowie der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 127) verwiesen werden, die im Haftverfahren in den oberwähnten Umständen sogar einen dringen- den Tatverdacht erkannten. Entgegen der Verteidigung liegt kein Beweisverwer- tungsverbot vor. Hingegen wird der Beweiswert der rückwirkenden Teilnehmeriden- tifikation noch zu thematisieren sein (dazu E. 11.4 unten). 7.5 Liste der Straf- und Zivilklägerin über Fehlbeträge in Warenverkaufsautoma- ten (pag. 905 ff.) Wie schon vor der Vorinstanz (vgl. Ziff. II.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1074 f.) bringt Rechtsanwalt Y.________ in der schriftlichen Berufungsbe- gründung vor, die nach Anfrage der Strafverfolgungsbehörden zu den Akten gege- bene Auflistung über Fehlbeträge in Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivil- klägerin sei nicht verwertbar (pag. 1217). Zur Begründung führt er an, der Erstel- lung der Liste sei die Übermittlung von Auswertungen aus der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation sowie der Durchsuchung des Navigationsgeräts an die Straf- und Zivilklägerin vorausgegangen. Damit habe die Staatsanwaltschaft einer Dritten, die noch nicht einmal als geschädigte Person in Betracht komme, Standortdaten 9 einer beschuldigten Person mitgeteilt, woraus diese später den konkreten Tatver- dacht ergründet habe. Tatsächlich habe die Straf- und Zivilklägerin vor den polizei- lichen Ermittlungen keine Kenntnisse von den Diebstählen gehabt. Ihre gegenteili- ge Annahme stütze die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von BA.________, ei- nem Mitarbeiter der Straf- und Zivilklägerin. BA.________ habe vor der Vorinstanz lediglich die Aussagen eines Mitarbeiters, BB.________, wiedergegeben. Die Vor- instanz hätte somit BB.________ einvernehmen müssen. Damit wird eine weitere unzulässige Beweisausforschung geltend gemacht. Zum Theoretischen wird auf die vorangestellte Erwägung verwiesen (E. 7.4 oben). Nach Ansicht der Kammer ist es nicht entscheidend, ob die Straf- und Zivilklägerin schon vor den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis davon hatte, dass sie bestohlen worden war. Auch ohne Kenntnis einer (potenziell) geschädigten Person kann bei den Strafbehörden ein Tatverdacht bestehen. Ist ein solcher gegeben, sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Untersuchungs- grundsatz, Art. 6 Abs. 1 StPO; Verfolgungszwang, Art. 7 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2021 vom 16. September 2021 E. 1.2). Dazu zählt auch die Abklärung, ob eine potenziell geschädigte Person tatsächlich geschädigt worden ist. Es ist vor diesem Hintergrund entgegen der Verteidigung der Beschul- digten 2 irrelevant, welchen Vertreter der Straf- und Zivilklägerin die Vorinstanz als Zeugen einvernommen hat. Wann die Straf- und Zivilklägerin den Verdacht hatte, bestohlen worden zu sein, ist unerheblich. Die Vorinstanz war daher nicht verpflich- tet, BB.________ einzuvernehmen. Spätestens am 21. Februar 2020 war klar, dass eine Vielzahl der in den Effekten von C.________ und im Zimmer der Vierergruppe im F.________(Hotel) entdeck- ten Schlüssel dem Öffnen von Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilkläge- rin dienten (pag. 333). Verbunden mit den oberwähnten Umständen (E. 7.4 oben) drängte sich der Tatverdacht, Personen der Vierergruppe hätten die Straf- und Zi- vilklägerin bestohlen, geradezu auf. Darüber hinaus wurde der Kantonspolizei Bern am 10. März 2020 mitgeteilt, dass der Abgleich der DNA-Probe von D.________ mit der Datenbank eine Übereinstimmung ergeben habe. Das legte den Schluss nahe, D.________ habe im April 2016 in Basel einem Mitarbeiter der Straf- und Zi- vilklägerin einen Schlüsselbund gestohlen (pag. 278; pag. 286 ff.). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Straf- und Zivilklägerin als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden. Am 2. April 2020 gab die Straf- und Zivilklägerin die Erklärung ab, sich am Strafverfahren gegen die Beschuldigten im Straf- und Zivilpunkt beteiligen zu wollen (pag. 795). Ab diesem Zeitpunkt kam ihr nach Massgabe von Art. 101 StPO das Recht auf Akteneinsicht zu, weshalb die Einsichtnahme in die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Durchsuchung des Navigationsgeräts nicht zu beanstanden ist. Angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt gewonnen Erkenntnisse musste bereits davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigten und ihre Begleiter Diebstähle zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin verübt hatten. Dieses Vorgehen der Strafbehörden ba- sierte auf einem hinreichenden Tatverdacht und stellt keine unerlaubte Beweisaus- 10 forschung dar. Auch diesbezüglich wird der Beweiswert noch zu thematisieren sein (dazu E. 11.5 unten). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und zu den Vorbringen der Parteien Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung wird auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1070 ff.). Die in den Berufungsbegründungen der beiden Beschuldigten vor- gebrachten Argumente werden an den betreffenden Stellen in die Erwägungen eingeführt. 9. Sachverhalt gemäss Anklage Beiden Beschuldigten wird dasselbe vorgeworfen. Konkret wird ihnen zur Last ge- legt (pag. 828 ff.; fette Hervorhebungen im Original; kursiv hervorgehobene De- liktsbeträge hinzugefügt; ohne in Rechtskraft erwachsene Freisprüche): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) A. A.________ […] B. B.________ Diebstahl, banden- und gewerbsmässig beagangen (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB) begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 in J.________, Zürich, Luzern, Bern, Frei- bourg, St. Gallen, Winterthur, Solothurn, Lausanne zN E.________(AG). Zur Gewerbsmässigkeit: A.________ und B.________ verfügten im Deliktszeitpunkt (ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020) über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen. Sie begingen in einem kurzen Zeit- raum eine Vielzahl von Tathandlungen, und dies mit der Bereitschaft, eine unbestimmte Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu begehen. Sie taten dies zudem in der Absicht, dadurch regelmässige Einkünfte zu erzielen und einen entscheidenden Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. A.________ und B.________ übten die Delikte damit in der Art eines Berufes aus. Zum Vorgehen und zur Bandenmässigkeit: A.________ und B.________ schlossen sich mit D.________ und C.________ und evtl. einer weite- ren, unbekannten Mittäterschaft zumindest für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz (Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020) zusammen, um in der Schweiz eine Vielzahl von Diebstählen aus E.________ (AG).-Automaten (im Einzelnen noch unbestimmt) zu verüben. Zu diesem Zweck reisten A.________ und B.________ am 05.02.2020 gemeinsam mit D.________ und C.________ mit dem durch C.________ in Deutschland angemieteten Personenwagen Toyota Corolla, schwarz, I.________ (Autokennzeichen), in die Schweiz ein. Sie wohnten gemeinsam in einem Zimmer im F.________ (Hotel) in G.________, K.________ (Adresse), und nutzten dieses als Ausgangspunkt, um in der ganzen Schweiz Diebstähle zu begehen, und insb. als Aufbewahrungsort für einen Teil der Beute (Münzgeld). 11 A.________ und B.________ handelten als Mitglieder der Bande mit D.________ und C.________ sowie evtl. eine weitere unbekannte Mittäterschaft, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hatte. Sie wirkten bei der Planung und Durchführung der Diebstähle arbeitsteilig zusammen, wobei alle Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen einverstanden waren. Bei den Diebstählen gingen sie wie folgt vor: A.________ und B.________ schlossen mit D.________ und C.________ und evtl. teilweise einer weiteren, unbekannten Mittäterschaft in diversen öffentlich zugänglichen Gebäuden (Schulen, Universitäten, Spitälern) E.________ (AG)-Automaten mit Schlüs- sel (Kopien und Originale, welche sie besassen) auf und entnahmen daraus das sich darin befindliche Bargeld. Sie fuhren in der Regel gemeinsam, teilweise fuhren auch D.________ und C.________ und evtl. eine weitere, unbekannte Mittäterschaft im angemieteten Personenwagen Toyota Corolla, schwarz, I.________(Autokennzeichen), zu den fraglichen Gebäuden. Bei den Gebäuden betrat je- weils mindestens ein Mitglied der Bande das Gebäude, schloss darin den oder die E.________ (AG)- Automaten mit einem passenden Schlüssel auf und entwendete daraus das sich darin befindende Bargeld, ohne die Automaten zu beschädigen. A.________ und B.________ waren evtl. nicht bei al- len Diebstählen vor Ort, die D.________ und/oder C.________ (und evtl. teilweise eine weitere, un- bekannte Mittäterschaft) begingen, wobei die Täter diese aber jeweils im Rahmen des Auftrages der Bande verübten. A.________ und B.________ teilten sich mit D.________ und C.________ ein Zimmer im F.________(Hotel), wo sie einen Teil der Beute (Münzgeld) und einen Teil der Schlüssel zu E.________ (AG)-Automaten (Kopien und Originale) aufbewahrten. A.________ und B.________ wurden am 11.02.2020 gemeinsam im Personenwagen Toyota Corolla, schwarz, I.________(Autokennzeichen) mit D.________ und C.________ angehalten. Zudem waren A.________ und B.________ an der Beute beteiligt, insb. indem diese u.a. für die in der Schweiz an- fallenden Lebenshaltungskosten verwendet wurde und für die späteren Lebenshaltungskosten ver- wendet werden sollte. A.________ und B.________ taten dies, um sich und den weiteren Mitgliedern der Bande und evtl. Dritten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen sie keinen Anspruch hatten. Im Einzelnen werden A.________ und B.________ die folgenden Delikte zur Last gelegt, banden- mässig begangen mit D.________ und C.________ (und evtl. teilweise einer weiteren, unbekannten Mittäterschaft): 1. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 06.02.2020 und/oder am 08.02.2020 gemäss Standorten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________) in J.________, Spital L.________, M.________ (Adresse) (Deliktsblatt 1), aus drei Automaten folgende Bargeldbeträge: - CHF 241.30 (Automat Nr. 358969), - CHF 183.60 (Automat Nr. 369218), - […], total CHF 489.90 [bzw. CHF 424.90]; 2. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 06.02.2020 und/oder am 08.02.2020 gemäss Standorten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________) in Zürich, AA.________ (Adresse), AB.________ (Adresse), AC.________ (Adresse), AD.________ (Adresse), AE.________ (Adresse) und AF.________ (Adresse) (Deliktsblatt 2), aus sieben Automaten folgende Bargeldbeträge: - CHF 205.20 (Automat Nr. 364889 an der AA.________(Adresse)), 12 - CHF 565.50 (Automat Nr. 366753 an der AB.________ (Adresse)), - CHF 487.70 (Automat Nr. 366751 an der AC.________ (Adresse)), - CHF 418.40 (Automat Nr. 325442 am AD.________ (Adresse)), - CHF 208.90 (Automat Nr. 327570 am AE.________(Adresse)), - CHF 396.60 (Automat Nr. 332625 am AE.________(Adresse)), - CHF 366.60 (Automat Nr. 340693 am AF.________(Adresse)), total CHF 2’648.90; 3. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 06.02.2020 gemäss Standor- ten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________) in Luzern, Hochschule Lu- zern, O.________ (Adresse) (Deliktsblatt 3), Bargeld von CHF 248.00 aus einem Automaten (Nr. 330162); 4. […] 5. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 07.02.2020 gemäss Standor- ten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________) in Freiburg, P.________ (Adresse) (Deliktsblatt 5), aus zwei Automaten folgende Bargeldbeträge: - CHF 464.50 (Automat Nr. 364082), - […], total CHF 629.70 [bzw. CHF 464.50]; 6. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 08.02.2020 gemäss Standor- ten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________) in St. Gallen, Q.________ (Adresse) (Deliktsblatt 6) Bargeld von CHF 2‘908.10 aus einem Automaten (Nr. 357834); 7. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 05.02.2020, am 08.02.2020 und/oder am 10.02.2020 gemäss Standorten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________) in Winterthur, R.________ (Adresse) (Deliktsblatt 7), aus fünf Automaten folgende Bargeldbeträge: - CHF 234.70 (Automat Nr. 293775), - CHF 145.60 (Automat Nr. 325555), - CHF 353.80 (Automat Nr. 369175), - […], - […], total CHF 1’298.70 [bzw. CHF 734.10]; 8. […] 9. begangen ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020 (wohl am 07.02.2020 und/oder am 09.02.2020 gemäss Standorten rückwirkende Teilnehmeridentifikation Mobiltelefon D.________), in Lausanne, Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV), AG.________(Adresse), AH.________(Adresse), AI.________(Adresse) und AJ.________(Adresse) (Deliktsblatt 9), aus sechs Automaten folgende Bargeldbeträge: - CHF 200.80 (Automat Nr. 352692 an der AG.________ (Adresse)), - CHF 508.40 (Automat Nr. 374683 an der AG.________(Adresse)), - CHF 366.40 (Automat Nr. 374684 an der AG.________(Adresse)), - CHF 736.00 (Automat Nr. 358292 an der AH.________ (Adresse)), 13 - CHF 160.50 (Automat Nr. 365673 an der AI.________ (Adresse)), - CHF 405.30 (Automat Nr. 337082 an der AJ.________ (Adresse)), total CHF 2’377.40. Deliktsumme: total CHF 13’076.30 [bzw. CHF 9’805.90] Mittäter: D.________ und C.________ sowie evtl. eine weitere, unbekannte Mittäterschaft (weitere Bandenmitglieder; separates Verfahren, hängig bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, BM 20 6803) […] 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist lediglich, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam mit D.________ und C.________ in die Schweiz eingereist sind. Bestritten sind sämtliche in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen. Ge- genstand der oberinstanzlichen Beweiswürdigung ist somit im Wesentlichen, ob die Vierergruppe Diebstähle an Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin beging, und wenn ja, an welchen. Zu untersuchen ist weiter, welche Rolle die Be- schuldigten dabei einnahmen. Hierzu gilt es zu klären, wo und wie lange die Vie- rergruppe sich in der Schweiz aufhielt und zu welchem Zweck sie eingereist war. Weiter ist zu prüfen, was die Personen in der Schweiz taten und ob die Gruppe sich zeitweise trennte. 11. Beweiswürdigung Eine Zusammenfassung der Beweismittel nahm die Vorinstanz bereits vor. Es wird auf deren korrekte Ausführungen verwiesen (Ziff. II.5. bis Ziff. II.7. des erstinstanz- lichen Urteilsmotivs; pag. 1078 bis pag. 1108). 11.1 Die Anhaltung der beiden Beschuldigten Am 10. Februar 2020 um ca. 23:00 Uhr erhielt die Kantonspolizei Bern telefonisch eine anonyme Meldung: Es würden sich vier Männer mit einem Fahrzeug mit den Kennzeichen I.________ in der Schweiz aufhalten und im F.________(Hotel) in G.________ logieren (pag. 269). Die vier Männer seien für zahlreiche Diebstähle in der Schweiz verantwortlich und hätten vor, weitere zu begehen (pag. 269). Im Zuge der darauffolgenden Ermittlungen konnte das fragliche Fahrzeug tatsäch- lich vor dem F.________(Hotel) in G.________ parkiert festgestellt werden (pag. 270). Am 11. Februar 2020 um ca. 10:10 Uhr stiegen vier Personen in das Fahrzeug ein und fuhren weg (pag. 270). Bei der darauffolgenden Kontrolle wurden die Beschuldigte 1, die Beschuldigte 2, D.________ und C.________ im Fahrzeug festgestellt. Die Polizei stellte weiter fest, dass C.________ von der Staatsanwalt- schaft Zürich wegen mehrerer Einbruchdiebstähle in Verpflegungsautomaten zur Verhaftung ausgeschrieben war, und nahm die vier angehaltenen Personen auf die Polizeiwache mit (pag. 270). Aus den Effekten von C.________ wurden 8 Schlüssel sichergestellt (pag. 270; pag. 712). Bei der Hausdurchsuchung im Zimmer der Gruppe im 14 F.________(Hotel) in G.________ wurden weitere 50 Schlüssel, CHF 6'271.30 in Hartgeld kleiner Stückelung sowie vorbereitetes Münzrollpapier sichergestellt. Von den sichergestellten Schlüsseln konnten 18 (teilweise nachgemachte und teilweise doppelt vorhandene) einem Diebstahl vom 16. Dezember 2019 in Winterthur zuge- wiesen werden (pag. 278; pag. 282; vgl. Anzeigerapport der Polizei Winterthur in pag. 317 ff.). 13 weitere Schlüssel (teilweise nachgemachte und teilweise doppelt vorhandene) konnten einem Diebstahl in Basel vom 21. April 2016 zugewiesen werden (pag. 278; pag. 282; vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Basel in pag. 287 ff.). Ein Abgleich einer DNA-Probe von D.________ mit einer Probe des Diebstahls in Basel ergab eine Übereinstimmung (pag. 278). Insgesamt dienten 34 der sichergestellten Schlüssel dem Öffnen von Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin (pag. 277). Dabei handelte es sich teilweise um Passepartout- Schlüssel. Das im Hotelzimmer vorgefundene Hartgeld befand sich, eingewickelt in acht Plas- tiksäcken und einem Handtuch, verstaut in einem Kleiderschrank und teilweise da- hinter versteckt (Ass.-Nr. A1-A9 [pag. 705]; pag. 576 f.). Dazu wurde ein Notizzettel mit verschiedenen Beträgen gefunden (Ass.-Nr. A19 [pag. 705]; pag. 334). Das si- chergestellte Münzrollpapier war mit der Anschrift «30… Bern, S.________ (Adres- se), T.________ (fiktiver Name)» versehen (pag. 334). Die Umstände der Anhaltung und die Ergebnisse der daraufhin getätigten Ab- klärungen sind aussagekräftig und eindeutig. Zumindest Einzelpersonen der Grup- pe verwendeten gestohlene oder sonst wie erhältlich gemachte Schlüssel, um Wa- renverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin aufzuschliessen und die Kasse zu entleeren. Das gestohlene Hartgeld wurde in Plastiksäcken transportiert und im Hotelzimmer im F.________(Hotel), wo die ganze Vierergruppe übernachtete, auf- bewahrt. Es bestand die Absicht, das Hartgeld in Münzrollen zu verpacken und an einem geeigneten Ort unter falschem Namen entweder in Notengeld umzutau- schen oder auf ein Bankkonto einzuzahlen. Im Moment der Anhaltung war die ge- samte Vierergruppe gemeinsam im Auto unterwegs und C.________ trug Schlüs- sel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten auf sich. 11.2 Die Erklärungen der Beschuldigten zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz Nach den oberwähnten Erkenntnissen stellte sich die Frage, zu welchem Zweck die Beschuldigten 1 und 2 und die übrigen Personen der Vierergruppe in die Schweiz eingereist waren. Die Beschuldigte 1 machte Aussagen zu diesem Punkt; ebenso ihr Lebenspartner, C.________, und D.________. Die Beschuldigte 2 ver- weigerte hingegen durchwegs die Aussage. Bereits die Aussagen der Beschuldigten 1 zur Einreise in die Schweiz überzeugen nicht. An der ersten Einvernahme vom 11. Februar 2020 sagte sie aus, sie sei erst seit einem Tag in der Schweiz, sei mit den anderen Dreien eingereist und sie hät- ten alle im Auto geschlafen (pag. 477, Z. 44 und Z. 53 f.). Am 14. Februar 2020 hielt sie vor dem Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen an ihren Schilde- rungen fest, gab aber eine andere Uhrzeit für die Einreise an (pag. 484, Z. 12). Es wäre zu erwarten, die Beschuldigte 1 würde sich einen bzw. vier Tage nach der Einreise noch erinnern, ob sie am Abend gegen 17:00 Uhr oder in der Nacht um 15 02:00 Uhr in der Schweiz angekommen sei. Dessen ungeachtet untergrub die Be- schuldigte 1 ihre Schilderungen sogleich selbst. Sie behauptete vor dem Zwangs- massnahmengericht, die gesamte Gruppe habe in der Zwischenzeit glaublich zweimal im Hotel und einmal im Auto geschlafen (pag. 484, Z. 23, Z. 29 und Z. 32) – offenbar innerhalb eines Tages. Die Aussagen der Beschuldigten 1 über den Zeitpunkt ihrer Einreise sind offensichtlich nicht glaubhaft. Es kann auf die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der auf D.________ registrierten Ruf- nummer abgestellt werden. Das Mobiltelefon von D.________ wurde im fraglichen Zeitraum erstmalig am 5. Februar 2020 in Basel im Schweizer Mobilfunknetz regis- triert (pag. 475, Z. 12734). Dies kann verlässlich als Zeitpunkt der Einreise von D.________ angenommen werden. Seinen Angaben und den Angaben der Be- schuldigten 1 zufolge, reisten alle gemeinsam in die Schweiz ein (pag. 567, Z. 72; pag. 477, Z. 50). Der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist nicht zu entneh- men, dass D.________ im Zeitraum vom 5. Februar 2020 bis zum 10. Februar 2020 die Schweiz verlassen hätte. Demnach ist die gesamte Gruppe, einschliess- lich die Beschuldigten 1 und 2, am 5. Februar 2020 in die Schweiz eingereist. Die Aussagen der Beschuldigten 1 entsprechen in diesem Punkt offensichtlich nicht der Wahrheit. Gleiches gilt für die Aussagen des Lebenspartners der Beschuldig- ten 1, C.________. Am 11. Februar 2020 sagte er ebenfalls aus, er sei erst am Vortag mit der gesamten Vierergruppe in die Schweiz eingereist (pag. 621, Z. 46; pag. 622, Z. 82). Einzig D.________ sagte aus, die Gruppe sei schon am 6. Febru- ar 2020 eingereist (pag. 566, Z. 42). Auffällig erscheint, dass gerade die Beschul- digte 1 und ihr Lebenspartner dieselbe leicht widerlegbare Schutzbehauptung äus- serten. Dies legt nahe, dass sie sich für den Fall einer Verhaftung abgesprochen haben. Ebenso unwahr, aber letztlich wohl konsequent, sagte die Beschuldigte 1 auf den Vorhalt, die Gruppe sei bereits am 5. Februar 2020 eingereist, aus, sie sei nicht an diesem Tag in die Schweiz gekommen (pag. 484, Z. 16). «Für die Monate», über die gesprochen werde, also 5. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 (pag. 487, Z. 16 ff.) sei sie gar nicht hier gewesen (pag. 487, Z. 35 f.). Es gäbe keinen Grund, ein falsches Einreisedatum anzugeben, wenn die Beschul- digte 1 und die restlichen Mitglieder der Gruppe mit hehren Absichten in die Schweiz eingereist wären. Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Widersprüchlich und nicht einleuchtend äusserte sich die Beschuldigte 1 auch über den Aufenthalt der Gruppe im F.________(Hotel) in G.________. Die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sind diesbezüglich eindeutig. Das Mobilte- lefon Catalin Berteas war vom 5. Februar 2020 bis am 10. Februar 2020 während der Nacht jeweils bei einer Antenne nahe der Adresse des F.________(Hotel) in G.________ eingeloggt (pag. 475, Z. 12850-12858 [5. Februar 2020], Z. 13131- 13152 [6.], Z. 13291-13301 [7.], Z. 13522-13560 [8.], Z. 13748-13759 [9.], Z. 13972-13981 [10. Februar 2020]). In den Aussagen der Mitglieder der Vierer- gruppe findet sich nicht zu bezweifelnde Übereinstimmung darin, dass sie immer gemeinsam unterwegs gewesen seien (pag. 479, Z. 141; pag. 569, Z. 158 und Z. 180; pag. 624, Z. 213). Die Gruppe übernachtete demnach jeweils am selben Ort. Es besteht somit kein Zweifel, dass die gesamte Vierergruppe im 16 F.________(Hotel) in G.________ logierte. H.________, der Betreiber des F.________ (Hotel), bestätigte dies denn auch. Er sagte auf Vorhalt eines handge- schriebenen Rezeptionszettels (pag. 685) aus, die Vierergruppe habe am 5. Fe- bruar 2020 eingecheckt (pag. 676, Z. 147 f.). Ferner wurde die Vierergruppe von der Polizei dabei beobachtet, wie sie am Morgen des 11. Februar 2020 zu ihrem auf dem Parkplatz des F.________(Hotel) parkierten Fahrzeug ging (pag. 270). Im Zimmer Nr. 2 des F.________(Hotel) wurden zudem Ausweisschriften von D.________ gefunden (Ass.-Nr. 21 [pag. 706]). Die Beschuldigte 1 sagte demgegenüber aus, die Gruppe habe nur im Auto über- nachtet (pag. 478, Z. 122 f. und Z. 126). Im F.________(Hotel) hätten sie nie über- nachtet (pag. 479, Z. 130 und Z. 134). Vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte sie am darauffolgenden Tag aus, die Gruppe habe glaublich zweimal im Hotel übernachtet, benannte das Hotel aber nicht (pag. 484, Z. 23). C.________ sagte aus, die Gruppe habe nur im Auto übernachtet (pag. 623, Z. 167 f.). Im F.________(Hotel) in G.________ seien sie nicht gewesen (pag. 624, Z. 175). Auch er änderte seine Version vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die Gruppe habe dreimal im Auto und einmal im Hotel übernachtet (pag. 633, Z. 28). D.________ sagte aus, die Gruppe habe dreimal in verschiedenen Hotels nahe der Autobahn und einmal im Auto geschlafen (pag. 569, Z. 162 und Z. 174). Diese An- gaben revidierte er sogleich wieder (pag. 570, Z. 194 f.). Für das Beweisergebnis spielt es grundsätzlich keine Rolle, wo die Vierergruppe jeweils übernachtete, für die Beweiswürdigung indessen schon. Es spricht Bände, dass die einzelnen Personen der Vierergruppe zur trivialen Frage der Übernach- tungen widersprüchliche und durchwegs unwahre Angaben machten. Offensichtlich war beabsichtigt, den Aufenthalt im F.________(Hotel) zu bestreiten. Zugleich scheinen die Aussagen der verschiedenen Gruppenmitglieder dermassen wider- sprüchlich, dass in diesem Punkt keine Absprache bestanden haben kann. Es stellt sich die Frage, weshalb jedes Mitglied der Gruppe – mit Ausnahme der Beschuldig- ten 2, die gar nicht erst Aussagen machte – unabhängig von den anderen den Auf- enthalt im F.________(Hotel) bestreiten wollte. Der Grund dafür ist offensichtlich. Die Aussagenden wollten nicht mit den im Zimmer Nr. 2 im F.________(Hotel) vor- gefundenen Gegenständen, namentlich dem Hartgeld, in Verbindung gebracht werden. Die Beschuldigte 1 und die restlichen Mitglieder der Gruppe wussten, was in ihrem Zimmer versteckt lag und waren über die deliktische Herkunft im Bilde. Geradezu absurd sind die Aussagen der Beschuldigten 1 über ihre Aktivitäten in der Schweiz. In der ersten Einvernahme sagte sie zur Frage, mit welcher Absicht sie in die Schweiz eingereist sei, aus: «Um ein Auto zu kaufen» (pag. 478, Z. 104). Das bestätigte sie an der Hafteinvernahme am darauffolgenden Tag (pag. 482 f.). Vor dem Zwangsmassnahmengericht war erstmals die Rede davon, dass die Be- schuldigte 1 auch Blumen verkauft habe (pag. 484, Z. 35 f.). Wo: «Im Zentrum» (pag. 485, Z. 2). In welchem Zentrum wisse sie nicht, sie kenne sich hier nicht aus (pag. 485, Z. 5). Vor der Vorinstanz sagte sie dann: «Ich weiss nur, dass ich im Zentrum Blumen verkauft habe. Ich weiss nicht, wie die Örtlichkeit hier heisst. Ich weiss es nicht» (pag. 969, Z. 35). Auf Frage der Vorinstanz erklärte die Beschuldig- te 1 erstmals, sie habe in mehreren Städten Blumen verkauft (pag. 969, Z. 39). Sie 17 seien jeweils alle gemeinsam unterwegs gewesen, seien ausgestiegen und hätten Blumen verkauft (pag. 969, Z. 45). Es erscheint bereits höchst unglaubhaft, dass die Gruppe zum Kauf eines Autos in die Schweiz gefahren ist. Die Schweiz dürfte für ausländische Sozialhilfebezüger vergleichsweise teuer sein, selbst wenn die rund 550 km An- und Rückfahrtweg ausser Acht gelassen werden. Es macht ökonomisch absolut keinen Sinn, zum Zweck eines Autokaufs zunächst in Essen in Deutschland ein Auto zu mieten, da- mit zu viert in die Schweiz zu fahren, hier sechs Nächte in einem Hotel zu über- nachten, um ein gekauftes Auto anschliessend gewinnbringend verkaufen zu kön- nen. Genau das hätten D.________ und C.________ angeblich vorgehabt (pag. 572, Z. 312; pag. 626, Z. 301). Bezeichnenderweise bestehen Widersprüche, wo das zwischenzeitlich nicht mehr verfügbare Auto hätte erworben werden sollen. D.________ behauptete, es hätte in Montreux gekauft werden sollen (pag. 567, Z. 67 f.), C.________ behauptete hingegen in Bern (pag. 623, Z. 171). Auch die Tat- sache, dass vier Personen bei der Reise anwesend waren, wirft Fragen auf. Für ein solches Vorhaben würden zwei Personen ausreichen. Der angebliche Autokauf begründet also nicht, weshalb die Beschuldigten 1 und 2 mitgereist sind. Vielmehr sind die entsprechenden Behauptungen in vielerlei Hinsicht abwegig. Desgleichen die Behauptung der Beschuldigten 1, sie habe Blumen verkauft. Ihre Ausführungen hierzu änderte sie im Laufe des Verfahrens stetig. Diese Änderun- gen sind bezeichnend für die auf den ersten Blick als solche erkennbare Schutzbe- hauptung. In den ersten beiden Einvernahmen vom 11. und 12. Februar 2020 er- wähnte die Beschuldigte 1 von angeblichem Blumenverkaufen nichts (pag. 475 ff.; pag. 482 f.). Vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte sie erstmals, sie sei un- ter anderem in die Schweiz eingereist, um Blumen zu verkaufen (pag. 484, Z. 35 f.). Dass sie das schon in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, wie sie behauptete (pag. 484, Z. 39 f.), geht aus den Akten nicht hervor. Auf die Frage, wo sie denn Blumen verkauft habe, womit ihre Aussagen hätte verifiziert werden kön- nen, folgte die lapidare Antwort: «Im Zentrum» (pag. 485, Z. 2). In welchem Zen- trum wisse sie nicht, sie wisse nicht, wie «es» heisst (pag. 485, Z. 5). Vor der Vor- instanz sagte die Beschuldigte 1 auf die Frage, wo sie sich örtlich aufgehalten ha- be, aus, sie habe im Zentrum Blumen verkauft, wisse aber nicht, wie «die Örtlich- keit» hier heisse (pag. 969, Z. 35 f.). Demgegenüber führte die Beschuldigte 1 später aus, sie habe in mehreren Städten Blumen verkauft (pag. 969, Z. 39). Weiter erstaunt die Detailarmut, mit der die Beschuldigte 1 das Blumenverkaufen schilderte. Schon am 14. Februar 2020 konnte sie nicht angeben, an welchem Ort genau sie Blumen verkauft haben will. Wenn die Beschuldigte 1 tatsächlich an mehreren Orten Blumen verkauft hätte und dabei von den anderen getrennt gewe- sen wäre, dann wäre zu erwarten, dass sie zumindest präzisere Angaben über den Ort machen könnte – zumal sie nicht zum ersten Mal in der Schweiz Blumen ver- kauft haben will (pag. 515, Z. 1280 ff.). Widersprüchliche Aussagen machte die Beschuldigte 1 auch betreffend die Frage, wer von der Vierergruppe alles Blumen verkauft haben soll. Vor dem Zwangs- massnahmengericht sagte sie aus, sie glaube, dass D.________ auch Blumen ver- kauft habe, habe das aber nicht selbst gesehen. Darauf wollte sie zudem das hau- 18 fenweise Hartgeld im Hotelzimmer zurückführen, das D.________ gehört habe (pag. 485, Z. 8 ff.). Ihre Aussagen vor der Vorinstanz wiederum legen nahe, dass alle aus der Vierergruppe Blumen verkauft haben (pag. 969, Z. 45). Sie seien alle gemeinsam mit dem Auto wohin gefahren, seien ausgestiegen und hätten Blumen verkauft. Weitere Widersprüche bestehen zu den Aussagen der anderen Gruppenmitglieder. D.________ sagte nicht aus, dass irgendjemand der Gruppe Blumen verkauft habe (pag. 564 ff.). C.________ sagte aus, er sei unter anderem zum Blumenverkaufen in die Schweiz gereist (pag. 622, Z. 101 ff.). Beim Blumenverkaufen sei die Be- schuldigte 1 auch dabei gewesen (pag. 626, Z. 291). Die anderen beiden, also D.________ und die Beschuldigte 2, hätten auch Blumen verkauft (pag. 626, Z. 295). Das bestätigte er auch vor dem Zwangsmassnahmengericht (pag. 633, Z. 34 und Z. 37). An welchen Orten das gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern (pag. 626, Z. 285). Das überrascht, weil C.________ doch zeitweise das gemietete Auto gelenkt haben will (pag. 622, Z. 72 f.). Wenn schon der Beschuldigten 1 nicht geglaubt werden kann, dass sie in mehreren Städten Blumen verkauft habe, aber keine einzige davon namentlich benennen kann, dann muss dies umso mehr für C.________ gelten. Die Beschuldigte 1 und ihr Lebenspartner C.________ sind demnach die einzigen, die behaupteten, in der Schweiz Blumen verkauft zu haben. Die erwähnten Wider- sprüche entlarven das angebliche Blumenverkaufen als Schutzbehauptung. Dabei ist klar, dass sich die Beschuldigte 1 und C.________ abgesprochen haben müs- sen. Dessen bestimmt vorgetragene Aussage, alle hätten Blumen verkauft, wird durch D.________ nicht gestützt. Das Vorliegen einer Schutzbehauptung ergibt sich auch aus dem finanziellen As- pekt. Die Beschuldigte 1 reiste ihren Angaben zufolge mit rund CHF 800.00 in die Schweiz ein (pag. 478, Z. 93). Im Zeitpunkt ihrer Anhaltung verfügte sie noch über CHF 542.00 (Ass.-Nr. B6 [pag. 708]). Gemäss ihren Schilderungen hat sie mit dem angeblichen Blumenhandel jedenfalls keinen Gewinn erzielt. In den Effekten der Beschuldigten 2 befanden sich lediglich CHF 25.60 (pag. 270). In den Effekten von C.________ befanden sich CHF 2’230 in Notengeld (pag. 270). Dieses Geld habe er schon bei der Einreise auf sich getragen (pag. 623, Z. 126 und Z. 129). Gemäss den Schilderungen der Beschuldigten 1 ist die einzige Person der Vierergruppe, die vom angeblichen Blumenverkaufen Gewinne in zu erwartender kleiner Stückelung davongetragen haben könnte, D.________ – also die einzige Person die nie be- hauptet hat, jemand der Gruppe habe Blumen verkauft. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigten 1 war die Gruppe demnach nicht während des Blumenverkaufens zeitweise getrennt. Das Blumen- verkaufen hat, wie dargelegt, nicht stattgefunden. Daneben ist die Gruppe nicht zum Kauf eines Autos eingereist. 11.3 Würdigung und Ergebnis zum Zweck des Aufenthalts in der Schweiz Während die Beschuldigte 2 die Aussage durchwegs verweigerte, äusserte die Be- schuldigte 1 zum Zweck ihres Aufenthalts in der Schweiz ausschliesslich Schutz- behauptungen. Der Zweck des Aufenthalts der Gruppe, insbesondere in Bezug auf 19 die beiden Beschuldigten, kann den vorhandenen Aussagen nicht entnommen werden und muss aus den übrigen vorhandenen Beweismitteln hergeleitet werden. Es ist aber evident, dass vor allem die Beschuldigte 1 bei einem reinen Gewissen andere Aussagen getätigt hätte. Über den Aufenthaltszweck der Gruppe geben die Aussagen von H.________ kei- nen Aufschluss. Er gab zu Protokoll, die beiden Beschuldigten hätten für die mitge- reisten Männer im F.________ gekocht (pag. 677, Z. 197 f. und Z. 215). Einerseits ist Kochen keine Beschäftigung, die den ganzen Tag beanspruchen würde. Ande- rerseits macht es aus finanzieller Sicht keinen Sinn, die beiden Beschuldigten während der sechs Tage andauernden Reise mitzunehmen und im F.________(Hotel) kochen zu lassen. H.________ äusserte damit offensichtlich nicht seine eigene Wahrnehmung, sondern, was ihm die Gruppe selbst zum Zweck ihres Aufenthalts erklärt hat (pag. 676 f., Z. 192 ff.). Die vorhandenen Beweismittel lassen keinen Zweifel daran, dass C.________ und D.________ die (separat) zur Anklage gebrachten Diebstähle verübten. Die in ihren Effekten, im verwendeten Fahrzeug und im bezogenen Zimmer Nr. 2 des F.________(Hotel) vorgefundenen Schlüssel und das Hartgeld sind eindeutige Be- weismittel. Die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der auf D.________ registrierten Rufnummer (pag. 475) und der Durchsuchung des im Au- to mitgeführten Navigationsgeräts (pag. 430) belegen, dass die Gruppe sich an den Standorten der in der Anklageschrift genannten Warenverkaufsautomaten aufhiel- ten. Die einzige Übereinstimmung in den Aussagen der vier Gruppenmitglieder besteht darin, dass sie während der Reise stets gemeinsam unterwegs gewesen seien (pag. 479, Z. 141; pag. 569, Z. 158 und Z. 180; pag. 624, Z. 213). Ausnahmen da- von hätten nur Toilettenbesuche und das – von der Kammer als Schutzbehauptung entlarvte – Blumenverkaufen betroffen (pag. 515, Z. 1286 f.; pag. 570, Z. 218 f.). Wenn die Mitglieder der Gruppe zeitweise alleine unterwegs gewesen wären, dann wäre zu erwarten, dass sie sich an gewisse Ortsnamen erinnern könnten. In die- sem Fall hätten sie glaubhafte Aussagen über ihre Aktivitäten in der Schweiz ma- chen können, anstatt über den Aufenthaltszweck zu lügen. Es ist somit erstellt, dass die Gruppe im Wesentlichen immer gemeinsam unterwegs war. Entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 2 ergibt sich das nicht durch punktuelles Abstellen auf die unglaubhaften Aussagen. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Gruppe während ihres Aufenthalts in der Schweiz getrennt gewesen war. Bezeichnenderweise verliess die Gruppe am Tag der Anhaltung gemeinsam das F.________(Hotel) und bestieg den gemieteten Wagen. Bei der Gruppe handelt es sich darüber hinaus nicht um vier zufällig aufeinandergetroffene Personen, sondern um zwei Geschwister und ihren Lebenspartner bzw. ihre Lebenspartnerin, was de- ren Homogenität zusätzlich untermauert. Es wird demnach als erwiesen erachtet, dass die Gruppe in der Schweiz stets zu- sammen war. Dabei ist undenkbar, dass die einzelnen Gruppenmitglieder nicht wussten, «was Sache ist». Davon zeugen die diversen Lügen der Aussagenden, insbesondere betreffend Logieren im F.________(Hotel), wo das Deliktsgut und weitere Schlüssel für Automaten der Straf- und Zivilklägerin aufbewahrt wurden. 20 Das ganze Aussageverhalten der Beschuldigten 1 belegt zusätzlich, dass sie um die deliktischen Tätigkeiten wusste. Alles andere ergäbe keinen Sinn. Die zur An- klage gebrachten Taten können nicht von einem Gruppenmitglied ohne Kenntnis der anderen verübt worden sein. Die Gruppe war gemeinsam mit dem Auto unter- wegs. Als Deliktsgut fiel säckeweise Hartgeld an. Wenn eine Person mit einem Sack voller Münzen das Fahrzeug bestiegen hat, konnte das nicht unbemerkt blei- ben. Das musste schon akustisch auffallen, insbesondere, weil pro Tag mehrere Diebstähle verübt worden sind. Aus all diesen Gründen wird als erwiesen erachtet, dass die Beschuldigten 1 und 2 wussten, dass die Einreise in die Schweiz dem Aufsuchen und Knacken von Wa- renverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin diente. Es gibt keinen anderen sinnstiftenden Schluss, als dass die beiden Beschuldigten eine Rolle bei den vor- geworfenen Diebstählen spielten und sei dies einzig zur Tarnung beim Verschieben innerhalb der Schweiz – zwei reisende Ehepaare sind weniger verdächtig als zwei Männer, die mit ausländischen Kennzeichen in der Schweiz herumfahren. 11.4 Zum Beweiswert der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation Sowohl Fürsprecherin X.________ als auch Rechtsanwalt Y.________ sprechen den Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der auf D.________ regis- trierten Rufnummer jeglichen Beweiswert ab. Sie bringen in ihren Berufungsbe- gründungen vor, die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (pag. 745) gebe teilweise unplausible und unmögliche Standortdaten wieder, weshalb darauf nicht verlässlich abgestellt werden könne (pag. 1201; pag. 1218 f.). Sie be- ziehen sich beide auf die in der Datei «HD_20200214349538.xlsx» (pag. 745) auf- gelisteten Standortdaten. Die Kammer holte im Rahmen der oberinstanzlichen Beweisergänzung von Amtes wegen eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Kantonspolizei zu den ver- fügbaren Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ein (pag. 1235 f.). Die Polizeibeamten U.________ und V.________ teilten mit, dass die vorgenannte Da- tei Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der auf D.________ re- gistrierten Rufnummer +W.________ (Nr.) enthalte (pag. 1244). Es handle sich aber nicht um Signalisierungsdaten. Die Datei sei vom Provider via Daten-CD ver- sandt worden. Einzelne Einträge, insbesondere die Zeilen 2053 bis 2067, würden auf technische Probleme seitens des Mobilfunkanbieters hindeuten. Dort werde derselbe Standort jeweils stündlich ausgewiesen. Das deute darauf hin, dass in dieser Zeit keine Standortaktualisierung erfolgt seien. Nebst der Daten-CD seien weitere Daten elektronisch über das System «RDC» übermittelt worden. Dabei handle es sich um Signalisierungsdaten. Diese seien in der Datei «Rückwirkende TiD D.________ (Signalisierungsdaten).xlsx» aufgelistet (pag. 475). Diese Datei könne als verlässliche und korrekte Quelle herangezogen werden. Die Datei «HD_20200214349538.xlsx» sei nur der Vollständigkeit halber zu den Akten gegeben worden. Die Erläuterungen der Kantonspolizei zu den in pag. 745 vorhandenen Datensät- zen sind überzeugend. Die Datei «HD_20200214349538.xlsx» enthält keine Signa- lisierungsdaten und ist daher weniger verlässlich. Sie wurde nur der Vollständigkeit 21 halber eingereicht. Die Datei «Rückwirkende TiD D.________ (Signalisierungsda- ten).xlsx» weist hingegen Signalisierungsdaten aus und ist verlässlich. Auf diese Datei ist abzustellen. Die Vorbringen der Verteidigungen beider Beschuldigter än- dern daran nichts. Fürsprecherin X.________ brachte vor, dass die Täterschaft der Beschuldigten 1 nicht erstellt sei, selbst wenn die rückwirkende Teilnehmeridentifikation verlässliche Daten ergeben habe (pag. 1251 f.). Diese zeige nämlich lediglich den Standort von D.________ auf, der nicht zwangsläufig dem jeweiligen Standort der Beschuldigten 1 entsprechen müsse. Zuvor wurde erstellt, dass die Gruppe immer gemeinsam unterwegs war und alle Gruppenmitglieder wussten, um was es geht. Aus diesem Grund zeigt die Datei «Rückwirkende TiD D.________ (Signalisierungsdaten).xlsx» nicht nur den Stand- ort von D.________, sondern auch der beiden Beschuldigten. Rechtsanwalt Y.________ hielt dafür, es spreche Bände, dass unterschiedliche Datensätze bei den Akten seien und das Berufungsgericht Abklärungen zur Ver- lässlichkeit anstellen müsse (pag. 1254 f.). Weiter sei auffällig, dass die Stellung- nahme der Kantonspolizei vom selben Tag datiere, an dem sie in die fraglichen Da- tensätze Einblick erhalten habe, was gegen eine verlässliche Prüfung der vorhan- denen Daten spreche. Letztlich gebe der Standort des Mobiltelefons von D.________ nicht den Standort der Beschuldigten 2 wieder. Der Stellungnahme von Rechtsanwalt Y.________ ist entgegenzuhalten, dass die Kantonspolizei keinesfalls die mehreren Tausend Einträge einzeln sichten, sondern lediglich über den Ursprung der Daten und deren teilweisen Unterschiede Auf- schluss geben sollte. Diesem Auftrag kam die Kantonspolizei nach und es ist, wie dargetan, auf die in der Datei «Rückwirkende TiD D.________ (Signalisierungsda- ten).xlsx» abgebildeten Standortdaten abzustellen. 11.5 Zum Beweiswert der Auflistung von Fehlbeträgen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin reichte eine den fraglichen Zeitraum betreffende Liste mit festgestellten Fehlbeträgen in ihren Warenverkaufsautomaten ein (pag. 905 ff.). Fürsprecherin X.________ macht hierzu geltend, bei der Liste handle es sich um eine reine Parteibehauptung, die manuell erstellt und fehleranfällig sei (pag. 1204). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kammer imponiert die Auflistung der Fehlbe- träge der Straf- und Zivilklägerin als nachvollziehbar und korrekt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Gegenteiliges vermuten lassen. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin falsche Angaben gemacht haben sollte. Eine akribische Täuschung mit grossem zeitlichem Aufwand bei vergleichsweise gerin- gem Deliktsbetrag ergibt keinen Sinn. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 vermögen auch nichts Derartiges darzulegen. Die Auflistung weist zwar tatsächlich für zahlreiche Warenverkaufsautomaten, bei denen ein Diebstahl bemerkt wurde, Restbeträge auf, wie die Verteidigung der Be- schuldigten 2 vorbringt. Das zieht die Beweiskraft der Auflistung aber nicht in Zwei- fel. Die aus Diebstählen resultierenden Fehlbeträge konnten naturgemäss erst beim Abgleich der verbliebenen Waren mit dem vorhandenen Geld anlässlich der 22 regelmässigen Kontrolle festgestellt werden. Zwischen dem Diebstahl und der Kon- trolle verstrich eine unbestimmte Zeit, während der Kunden Waren gekauft und Bargeld in die Automaten eingeworfen haben dürften. Die Tatsache, dass die Auf- listung Restbeträge ausweist, spricht somit nicht gegen, sondern für deren Verläss- lichkeit. Auch dass die in Kombination mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Vierergruppe zugewiesenen Diebstähle höhere Geldmittel (insgesamt CHF 9'674.70) ergeben, als bei der Durchsuchung des Zimmers im F.________(Hotel) in G.________ sichergestellt werden konnten (ca. CHF 6'254.30), spricht nicht gegen die Beweiskraft der Auflistung, im Gegenteil. Einerseits wurden in den Effekten der Mitglieder der Gruppe und im Mietauto weite- re Barbeträge sichergestellt (pag. 270 f.; pag. 272; pag. 708). Dieses übrige Bar- geld wies zwar nicht die zu erwartende kleine Stückelung auf. Jedoch deuten die im Hotelzimmer vorgefundenen Münzrollen darauf hin, dass die Gruppe Hartgeld in Notengeld wechselte. Der Gesamtbetrag des sichergestellten Bargeldes von CHF 9'158.50 (pag. 720) nähert sich den in der Auflistung ausgewiesenen Fehlbe- trägen an. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gruppe einen Teil des Geldes schon in der Schweiz für den Lebensunterhalt verwendet hat. Die sichergestellten Geldmittel stützen die Auflistung der Fehlbeträge der Straf- und Zivilklägerin dem- nach zusätzlich. Das Vorbringen von Rechtsanwalt Y.________, wonach die Straf- und Zivilklägerin ein Interesse daran habe, möglichst hohe Fehlbeträge vorweisen zu können, über- zeugt nicht. Wie erwähnt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin angesichts des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrags einen Nutzen gehabt haben sollte, unter Erstellung aufwändiger Listen einen nicht berechtigten Mehrbetrag gel- tend zu machen. Die Straf- und Zivilklägerin übermittelte der Kantonspolizei schon vor Einreichung der fraglichen Auflistung Fehlbeträge, die möglicherweise auf Diebstähle der Gruppe zurückzuführen waren. Diese fanden Eingang in die De- liktsblätter 1-9 (pag. 360 ff.). Jedoch finden sich in der Auflistung betreffend die An- klageziffern 1, 5 und 7 tiefere Fehlbeträge als in den Deliktsblättern 1, 5 und 7 (pag. 360 ff.; pag. 388 ff.; pag. 400 ff.). Offensichtlich nahm die Straf- und Zivilklä- gerin, nachdem sie der Kantonspolizei vorläufig Fehlbeträge mitgeteilt hatte, eine erneute Überprüfung vor und wies anschliessend teilweise tiefere Fehlbeträge aus. Dies zeugt davon, dass die Straf- und Zivilklägerin exakt und ehrlich arbeitete und nicht zu hohe Fehlbeträge auflistete. Unbehelflich ist letztlich auch das Argument, die Auflistung der Fehlbeträge der Straf- und Zivilklägerin offenbare ein umfangreiches Sicherheitsproblem ihrer Wa- renverkaufsautomaten. Angesichts der vorliegenden Beweismittel bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigten und die übrigen Mitglieder der Gruppe mithilfe ge- stohlener und nachgemachter Schlüssel Münzen aus Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin entnahmen. Anhand der Daten der rückwirkenden Teilneh- meridentifikation und der Durchsuchung des Navigationsgeräts lassen sich die ein- zelnen Diebstähle verlässlich ermitteln. Wie oft derartige Geldwegnahmen ansons- ten vorkommen, ist nicht relevant. 23 Insgesamt bestehen bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Auflistung von Fehlbeträgen durch die Straf- und Zivilklägerin. 11.6 Die einzelnen Geldwegnahmen Die Vorinstanz prüfte die zur Anklage gebrachten Geldwegnahmen anhand der Da- ten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (pag. 745), der Durchsuchung des Navigationsgeräts (pag. 730) und der Liste über Fehlbeträge der Straf- und Zivil- klägerin (pag. 905 ff.). Sie stellte zu Recht auf die Datei «Rückwirkende TiD D.________ (Signalisierungsdaten).xlsx» ab (dazu E. 11.4 oben). Es wird auf ihre korrekten Erwägungen verwiesen (Ziff. II.8.2. und Ziff. II.8.3.2. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1109 ff.). 12. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Das Aussageverhalten der beiden Beschuldigten und die weiteren Beweismittel zeigen ein eindeutiges Bild. Alle Gruppenmitglieder wussten über die Geldentnah- men Bescheid und reisten zu diesem Zweck in die Schweiz ein. Die Gruppe war durchwegs gemeinsam unterwegs. Sie führte zahlreiche Schlüssel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin mit. Die Gruppe logierte in ei- nem Zimmer im F.________(Hotel) in G.________. Dort waren mehrere Plastiksä- cke voller Bargeld, zahlreiche weitere Schlüssel und beschriftetes Münzrollpapier deponiert. Die Gruppe befand sich in der Nähe der in der Anklageschrift genannten Warenverkaufsautomaten als Geldwegnahmen erfolgten. Damit ist erstellt, dass die Gruppe für die in oberer Instanz verfahrensgegenständlichen Geldentnahmen ver- antwortlich war. Was die Verteidigungen beider Beschuldigten dagegen vorbringen, verfängt nicht. Zwar sind Warenverkaufsautomaten üblicherweise an hochfrequentierten Orten aufgestellt, wie die Verteidigung der Beschuldigten 1 geltend macht (pag. 1201). Jedoch kann eine bloss zufällige Anwesenheit in der Nähe der betreffenden Wa- renverkaufsautomaten in der fraglichen Zeitspanne ausgeschlossen werden. Die vorliegend interessierenden Warenverkaufsautomaten befanden sich ausschliess- lich in Schulen und Spitälern. Dort ist kein erhöhtes Aufkommen von Reisenden zu erwarten. Die Diebstähle können nicht von einzelnen Gruppenmitgliedern ohne Kenntnisse der anderen begangen worden sein, wie beiderseits ins Feld geführt wird (pag. 1210; pag. 1223). Wie bereits erläutert, wäre dies nicht unbemerkt ge- blieben. In diesem Fall wären zudem einleuchtende Aussagen der beiden Beschul- digten über ihre Tätigkeiten während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten. Im Zeitpunkt der Anhaltung trug C.________ mehrere Schlüssel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten auf sich. Es ist evident, dass an diesem Tag weitere Diebstähle geplant waren. Dabei fuhren die Beschuldigten 1 und 2 im Fahrzeug mit. Die teilweise auf Warenverkaufsautomaten angebrachten Fotos möglicher, ausschliesslich männlicher Täter (pag. 517 ff.) stehen dem Beweisergebnis nicht entgegen (pag. 1209). Den Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, mehrmals aus denselben Warenverkaufsautomaten Geld genommen zu haben. Folgender, zur Anklage gebrachter Sachverhalt ist somit erstellt: 24 Die Gruppe reiste am 5. Februar 2020 in die Schweiz ein, um gemeinsam die Kas- sen mehrerer an unterschiedlichen Stellen platzierter, im Einzelnen noch nicht ge- nau definierter Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin zu entleeren. Sie führte entsprechende Schlüssel mit, um die Kassen aufzuschliessen. Die Gruppe bezog das Zimmer Nr. 2 im F.________(Hotel) als Ausgangspunkt. Von dort reisten die Beschuldigten 1 und 2, D.________ und C.________ gemeinsam im gemieteten Auto in der Schweiz umher, suchten Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin auf und entleerten die Kassen. Jeden Abend reiste die Gruppe zurück zum F.________(Hotel), deponierte das durch den Tag über weg- genommene Hartgeld und verbrachte die Nacht dort. Bis zum 11. Februar 2020 entleerte die Gruppe die Kassen der in der Anklage- schrift erwähnten, von den vorinstanzlichen Schuldsprüchen umfassten Warenver- kaufsautomaten (E. 9 oben). Bei den einzelnen Diebstählen schlossen die Be- schuldigten 1 und 2 mit D.________ und C.________ und evtl. teilweise einer wei- teren, unbekannten Mittäterschaft in diversen öffentlichen Gebäuden (Schulen, Universitäten, Spitälern) Warenverkaufsautomaten mit den mitgebrachten Schlüs- seln auf und entnahmen das sich darin befindliche Bargeld. Bei den Gebäuden be- trat jeweils mindestens ein Mitglied der Bande das Gebäude, schloss darin den oder die Warenverkaufsautomaten mit einem passenden Schlüssel auf und ent- wendete daraus das sich darin befindende Bargeld, ohne die Automaten zu be- schädigen. Wer das Bargeld aus den Automaten behändigte, tat dies für die ganze Gruppe. Die Beschuldigten 1 und 2 verfügten im Deliktszeitraum über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen. Sie begingen in einem kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Tathandlungen und waren bereit, eine unbestimmte Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu begehen. Sie wollten dadurch Einkünfte erzielen und ihre Lebens- haltungskosten bestreiten. Die Beschuldigten 1 und 2 übten die Delikte wie einen Beruf aus. III. Rechtliche Würdigung 13. Straftatbestand des Diebstahls, Mittäterschaft sowie Banden- und Gewerbs- mässigkeit Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 lauten wie folgt: 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stielt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder zum Diebstahl zusammengefunden hat, 25 Für die theoretischen Grundlagen hierzu wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1.1. und Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1130 ff.). 14. Subsumtion Weder macht die Verteidigung der beiden Beschuldigten eine fehlerhafte Subsum- tion des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend, noch ist aus Sicht der Kammer an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu beanstanden. Vielmehr schliesst sich die Kammer der zutreffenden vorinstanzlichen Subsumtion an und verweist auf diese (Ziff. III.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1134). Wei- tergehende Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. 15. Fazit Die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 haben sich des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig ge- macht. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird ebenfalls auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1135). Es kann vorweggenommen werden, dass die erstinstanzli- che Strafzumessung schlüssig und nachvollziehbar ist und dem Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall sind die zur Strafzumessung relevanten Umstände für beide Beschuldigten identisch. Es rechtfertigt sich, die Strafzumessungen zu vereinen. 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Strafrahmen Die Beschuldigten 1 und 2 werden des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Der Strafrahmen für bandenmässigen Diebstahl beträgt Frei- heitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die einzel- nen Tathandlungen stellen eine einheitliche gewerbsmässige Deliktsserie dar, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung als rechtliche Handlungseinheit behandelt werden (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 24 und N 32 ff.). Vom Ausfällen einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist abzusehen. Der Strafrahmen entspricht somit dem in Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vorgese- henen. Das Ausfällen einer Geldstrafe ist von vornherein ausgeschlossen. 26 17.2 Tatschwere 17.2.1 Objektive Tatschwere Die Vorgehensweise der Gruppe offenbart ein planmässiges Vorgehen. Dafür spricht das Mitführen von Schlüsseln und das gezielte Aufsuchen bestimmter, öf- fentlich zugänglicher Warenverkaufsautomaten in nahezu der ganzen Schweiz. Die Diebstähle wurden keinesfalls gelegentlich verübt. Es gilt hervorzuheben, dass die Gruppe nie in flagranti erwischt wurde, obwohl sie Warenverkaufsautomaten bei Tageslicht und in aller Öffentlichkeit ausräumte. Dies zeugt von einem professionell koordinierten Zusammenwirken der vier Beteiligten, die den Rahmen der die Quali- fikation einer Bande begründenden Umstände übersteigt. Andererseits sind ver- werflichere bandenmässige Diebstähle vorstellbar, als das Ausnehmen unbeauf- sichtigter Warenverkaufsautomaten. Insgesamt schliesst sich die Kammer angesichts der planmässigen Vorgehenswei- se der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach die objektive Tatschwere noch leicht wiegt. Hingegen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Blick auf den Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls und das objektive Tatverschulden als zu tief. Als angemessen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Gewerbsmässigkeit mit 21 Tathand- lungen und einem Deliktsbetrag von rund CHF 10'000.00 um 3 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Beide Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Sie delinquierten in der Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern und mit dem gestohlenen Geld einen wesentli- chen Teil ihrer Lebenshaltungskosten zu decken. Diese Umstände sind deliktsim- manent und nicht strafzumessungsrelevant. Es bestehen keine Anzeichen auf eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Beschul- digten 1 und 2 handelten nicht aus einer Notlage heraus, sie werden in Deutsch- land vom Gemeinwesen finanziell unterstützt. Die eingetretene Schädigung war vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Betreffend die Beschuldigte 1 Die Beschuldigte 1 ist rumänische Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Sie ist in der Schweiz nicht vorbestraft (pag. 758), was neutral zu werten ist. Ein Aus- zug aus dem deutschen Strafregister befindet sich nicht in den Akten (pag. 759 ff.). Dem Vorleben ist nichts für die Strafzumessung Relevantes zu entnehmen. Die Beschuldigte 1 äusserte im Verfahren zwar fast ausschliesslich Schutzbehaup- tungen. Dennoch wird auf ihre Angaben, wonach sie mit C.________ liiert ist, zwei Kinder und keine berufliche Ausbildung hat, zurzeit keiner Arbeit nachgeht und von der Sozialhilfe unterstützt wird, abgestellt. Aus diesen persönlichen Verhältnissen kann ebenfalls nichts für die Strafzumessung Relevantes abgeleitet werden. 27 Dasselbe gilt für das Verhalten der Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafver- fahren. Sie legte kein Geständnis ab und zeigte weder Einsicht noch Reue. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Beschuldigte 1 ist jung und hat keine ersichtlichen gesundheitlichen Probleme. Während ihres Auf- enthalts in der Schweiz einschliesslich der Untersuchungshaft wurden die zwei Kinder durch die Mutter der Beschuldigten 1 betreut (pag. 970, Z. 18). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten der Beschuldigten 1 neutral aus. 17.3.2 Betreffend die Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 ist ebenfalls rumänische Staatsangehörige, lebt in Deutschland und ist nicht vorbestraft (pag. 764; pag. 766), was erwartet werden darf. Weitere Angaben sind nicht vorhanden, da die Beschuldigte 2 die Aussage durchwegs ver- weigerte. Es gibt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme. Das Verhalten der Beschuldigten 2 nach der Tat und im Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Sie legte kein Geständnis ab und zeigte weder Einsicht noch Reue. Diesen Angaben sind in Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Verfahren sowie die Strafempfindlichkeit keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. Die Täterkomponenten der Beschuldigten 2 wirken sich ebenfalls neutral aus. 17.4 Konkretes Strafmass Die Beschuldigten 1 und 2 wären beide zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen gewesen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 126 Tagen (11. Fe- bruar 2020 bis 15. Juni 2020) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 17.5 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zum Allgemeinen betreffend den bedingten Vollzug wird auf die korrekten vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen (Ziff. IV.2.5. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1138). In casu sind keine Umstände ersichtlich, die auf die Erforderlichkeit einer unbeding- ten Strafe hindeuten würden. Der bedingte Strafvollzug ist beiden Beschuldigten zu gewähren. Die Vorinstanz bestimmte die Probezeit auf 3 Jahre, begründete dies aber nicht näher. Die konkrete Bestimmung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der ver- urteilten Person sowie der Rückfallgefahr (BGE 95 IV 121 E. 1). 28 Die Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, desgleichen die Beschuldigte 2. Weder ihr Vorleben noch ihr Verhalten deuten auf eine Rückfallgefahr hin. Als angemessen erscheint daher jeweils eine Probezeit von 2 Jahren. V. Landesverweisung 18. Vorbemerkungen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täter- schafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen wer- den, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- 29 fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 19. Subsumtion 19.1 Betreffend A.________ (Beschuldigte 1) Vorab kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1139). Gewerbs- und ban- denmässiger Diebstahl stellen Katalogstraftaten für die obligatorische Landesver- weisung dar (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die Beschuldigte 1 ist rumänische Staatsbürgerin und lebt in Deutschland. Sie hat keinerlei Bezug zur Schweiz und reiste lediglich als Kriminaltouristin ein. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt of- fensichtlich nicht vor. Die Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts. Entscheidend sind die Schwere der Anlasstat und das daraus hervorgehende Gefährdungspoten- zial. Einerseits kann vorliegend nicht von besonders schwerer Delinquenz die Rede sein. Andererseits ist dem Umstand, dass die Beschuldigte 1 als Kriminaltouristin in der Schweiz planmässig eine Vielzahl einzelner Tathandlungen mit nicht unwesent- lichem Deliktsbetrag verübte, Rechnung zu tragen. Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz verhängte 8-jährige Landesverweisung angemessen. 19.2 Betreffend B.________ (Beschuldigte 2) Auch hierzu kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1139). Die Beschul- digte 2 ist ebenfalls rumänische Staatsbürgerin und lebt in Deutschland. Sie hat keinerlei Bezug zur Schweiz und reiste lediglich als Kriminaltouristin ein. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor. Betreffend Dauer der Landesverweisung kann auf die vorangestellten Ausführun- gen zur Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 19.1 oben). Im Ergebnis ist auch hier die von der Vorinstanz verhängte 8-jährige Landesverweisung angemessen. VI. Zivilpunkt 20. Vorbemerkungen In der Lehre wird die Meinung vertreten, das Verschlechterungsverbot gelte in ana- loger Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO auch in Bezug auf die Zivilklage. Kon- kret kann das Berufungsgericht das Urteil im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten der be- schuldigten Person abändern, wenn nur diese Berufung erklärt hat (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Auflage, Art. 391 N 6; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommen- tar, 3. Auflage, Art. 391 N 8). Aus diesem Grund kann die Kammer der Straf- und Zivilklägerin den geltend gemachten Schadenersatz und die Genugtuungssumme (pag. 794; pag. 978) von vornherein nicht zusprechen. Hingegen ist über den An- trag der beiden Beschuldigten auf Abweisung der Zivilklage zu befinden (dazu E. 5 oben). 30 Für die Beurteilung der Zivilklage müssen mehrere formelle Voraussetzungen er- füllt sein. Unter anderem wird aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ver- langt, dass sich die beschuldigte Person zu den tatsächlichen und rechtlichen Ge- gebenheiten betreffend die Zivilklage äussern kann. Dies bedingt wiederum, dass die Privatklägerschaft ihren Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht be- gründet. Für den Fall, dass die Privatklägerschaft dieser Pflicht nicht nachkommt, sieht Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO die Verweisung auf den Zivilweg vor. Diese, ver- glichen mit dem Rechtsverlust bei Abweisung einer Zivilklage milde Rechtsfolge entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 1085, S. 1174 f.). 21. Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin meldete ihren Anspruch am 2. April 2020 an (pag. 794). Am 3. Juni 2020 reichte sie die eingehend gewürdigte Auflistung von Fehlbeträgen ein (pag. 901 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begründete sie ihren Antrag nicht hinreichend, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht (pag. 978). Auch im Berufungsverfahren reichte die Straf- und Zivilklägerin keine Begründung zu den Akten. Den beiden Beschuldigten war es somit nicht möglich, sich zur anhängig gemachten Zivilklage zu äussern und sich effektiv dagegen zu wehren. Diese Umstände bewegten die Vorinstanz dazu, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Mangels zureichender Begründung kann die Zivilklage nicht beurteilt werden. Die im Gesetz vorgesehene Folge davon ist nicht die Abweisung der Zivilklage, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. VII. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art 426 Abs. 1 StPO). 22.1.1 Für A.________ (Beschuldigte 1) Die Vorinstanz bestimmte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf total CHF 7'512.50 (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteils). Damit berücksichtigte die Vorinstanz die leicht höheren Gebühren des Haftverfahrens be- treffend die Beschuldigte 1 (pag. 839). Diese Kosten auferlegte die Vorinstanz in- folge teilweisen Freispruchs zu ¼ dem Kanton Bern und zu ¾, ausmachend CHF 5'634.30, der Beschuldigten 1. Die im Falle der Berufung anfallenden Kosten für die Ausfertigung des schriftlichen Urteilsmotivs setzte die Vorinstanz auf CHF 500.00 pro Beschuldigte fest (Ziff. VII.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1142). Der erstinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt. An der sachgerechten Bemes- sung und Verlegung der Verfahrenskosten ist keine Änderung vorzunehmen. 31 22.1.2 Für B.________ (Beschuldigte 2) Die Vorinstanz bestimmte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf total CHF 7'412.50 (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteils). Diese Kosten auferlegte die Vorinstanz infolge teilweisen Freispruchs zu ¼ dem Kanton Bern und zu ¾, ausmachend CHF 5'559.35, der Beschuldigten 2. Hinzu kommen die CHF 500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (Ziff. VII.1.2 des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1143). Der erstinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt. An der sachgerechten Bemes- sung und Verlegung der Verfahrenskosten ist keine Änderung vorzunehmen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Perso- nen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Beide Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die mi- nimale Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Dauer der Pro- bezeit rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) be- stimmt auf CHF 3'000.00. Sie werden den Beschuldigten 1 und 2 jeweils zur Hälfte, ausmachend CHF 1'500.00, auferlegt. 23. Entschädigungen 23.1 Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 23.1.1 In erster Instanz Die Vorinstanz sprach Fürsprecherin X.________ der Kostenverlegung folgend le- diglich ¾ der amtlichen Entschädigung zu. Die restlichen ¼ des Honorars wurden als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO behandelt. Die amtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Entschädigungsan- sprüche der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Falle eines (teilweisen) Freispruchs betreffen nur die Aufwendungen privater Verteidigung (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_753/2011 vom 14. August 2012 = Pra 102 [2013] Nr. 20 E. 1). Bei amtlicher Verteidigung entstehen der beschuldigten Person keine Verteidigungskosten, die zu ersetzen wären. Ein (Teil-)Freispruch wird bei amtli- cher Verteidigung lediglich bei der Bestimmung der Rück- und Nachzahlungspflicht berücksichtigt, im Übrigen wird die amtliche Entschädigung «normal» bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten 1 durch Fürsprecherin X.________ im erstinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen. Es wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1014). Für die Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die Beschuldigte 1 ist im Umfang von ¾ rück- und nachzahlungspflichtig. Von der Rückzahlungspflicht aus- genommen sind die Übersetzungskosten von CHF 260.00. Die bereits geleistete 32 Zahlung vom 12. August 2020 von CHF 8'823.50 an Fürsprecherin X.________ wird angerechnet (pag. 1055). 23.1.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf die eingereichte, angemes- sene Honorarnote von Fürsprecherin X.________ abgestellt (pag. 1266). Die gel- tend gemachten 14.63 Stunden sind zu entschädigen. Die Berechnung ergibt sich aus dem Dispositiv. Für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfah- ren ist die Beschuldige 1 vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 23.1.3 Weitere Entschädigungsforderung Die Beschuldigte 1 machte weitere Entschädigungsansprüche von gesamthaft CHF 1'780.00 sowie eine Genugtuung von CHF 25'200.00 geltend (pag. 1198). Zu- folge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind keine Entschädigungen zu sprechen. 23.2 Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 23.2.1 In erster Instanz Mit Verweis auf E. 23.1.1 wird auch die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ neu bestimmt. Es wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt, auch wenn der Gesamtaufwand von 73.10 Stunden zuzüglich zu den mit Teilein- stellung vom 5. Mai 2020 bereits entschädigten 10 Stunden eher hoch erscheint (pag. 1036 ff.; pag. 824 ff.). Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dis- positiv. Die Beschuldigte 2 ist im Umfang von ¾ rück- und nachzahlungspflichtig. Die bereits geleistete Zahlung vom 12. August 2020 von CHF 12'519.15 wird ange- rechnet (pag. 1054). 23.2.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt Y.________ einen Gesamtaufwand von 25.33 Stunden geltend (pag. 1260 f.). Die Differenz zum von Fürsprecherin X.________ geltend gemachten Zeitaufwand ist nicht erklärbar, zumal Rechtsan- walt Y.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren deutlich mehr Stunden gel- tend gemacht und entschädigt erhalten hat als Fürsprecherin X.________. Die weit höhere Stundenanzahl hat sich im oberinstanzlichen Verfahren auszuwirken. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y.________ für das oberinstanzliche Verfahren den- selben Zeitaufwand zu vergüten wie Fürsprecherin X.________. Die geltend ge- machten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Die Beschuldige 2 ist für die amtliche Ent- schädigung im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich rück- und nachzah- lungspflichtig 23.2.3 Weitere Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen Die Beschuldigte 2 machte weitere Entschädigungsansprüche von gesamthaft CHF 1'780.00 sowie eine Genugtuung von CHF 25'200.00 geltend (pag. 1215). Zu- folge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind keine Entschädigungen zu sprechen. 33 VIII. Verfügungen 24. Beschlagnahmter Geldbetrag zur Kostendeckung Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlag- nahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und Art. 268 Abs. 1 StPO). Über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte wird mit dem Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Barbetrag von CHF 542.00 wurde anlässlich der Durchsuchung des Mietfahr- zeugs zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt und gehört der Be- schuldigten 1 (pag. 699). Sie ist rumänische Staatsbürgerin und wohnt in Deutsch- land. Sie verfügt über keine Ausbildung, geht gegenwärtig keiner Arbeit nach und lebt von der Sozialhilfe. Sie verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz und wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Voraussetzungen zur Verwendung des Betrags zur Kostendeckung sind daher erfüllt. Der Barbetrag von CHF 542.00 wird an die von der Beschuldigten 1 zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet. 25. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen ergeben sich aus dem Dispositiv. 34 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020 gegen A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freige- sprochen wurde: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 5. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 zum Nachteil der E.________(AG) - in J.________ (Automat Nr. 369220, DB: Total CHF 65.00), - in Bern (Automaten Nrn. 352105, 352106, DB: Total 1'644.50), - in Freiburg (Automat Nr. 365615, DB: Total CHF 165.20), - in Winterthur (Automaten Nrn. 355328, 372243, DB: CHF 564.60), - in Solothurn (Automat Nr. 336154, DB: CHF 831.10), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'878.20 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 5. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 zum Nachteil der E.________(AG) - in J.________ (Automaten Nrn. 358969, 369218, DB: Total CHF 297.00), - in Zürich (Automaten Nrn. 364889, 366753, 366751, 325442, 327570, 332625, 340693, DB: Total CHF 2'648.90), - in Luzern (Automat Nr. 330162, DB: Total CHF 248.00), - in Freiburg (Automat Nr. 364082, DB: Total CHF 461.20), - in St. Gallen (Automat Nr. 357834, DB: Total CHF 2'908.10), - in Winterthur (Automaten Nrn. 293775, 325555, 369175, DB: CHF 734.10), - in Lausanne (Automaten Nrn. 352692, 374683, 374684, 358292, 365673, 337082, DB: CHF 2'377.40), 35 und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 2 und 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 126 Tagen wird an die Freiheits- strafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6’134.30. 4. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00, ausma- chend CHF 1'500.00. III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecherin X.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.66 200.00 CHF 9’932.00 amtliche Entschädigung 3.74 100.00 CHF 374.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 619.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’925.55 CHF 841.25 Auslagen ohne MWST CHF 260.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’026.80 volles Honorar CHF 12’882.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 619.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’502.05 CHF 1’039.65 Auslagen ohne MWSt CHF 260.00 Total CHF 14’801.70 nachforderbarer Betrag CHF 2’774.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'026.80 (nach Akontozahlung noch auszuzahlender Betrag: CHF 3'203.30). 36 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 260.00) im Umfang von ¾, aus- machend CHF 8'825.10, zurückzuzahlen und Fürsprecherin X.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’081.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.63 200.00 CHF 2’926.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 221.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’147.90 CHF 242.40 Auslagen ohne MWST CHF 120.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’510.30 volles Honorar CHF 3’657.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 221.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’879.40 CHF 298.70 Auslagen ohne MWSt CHF 120.00 Total CHF 4’298.10 nachforderbarer Betrag CHF 787.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’510.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'390.30 (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 120.00) zurückzuzahlen und Fürsprecherin X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 787.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der E.________(AG) wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 542.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 37 A.II.3. und Ziff. A.II.4. hiervor angerechnet. Nach Anrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende (erst- und oberinstanzliche) Verfahrenskosten von CHF 7’092.30. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig er- teilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 38 B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020 gegen B.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als B.________ freige- sprochen wurde: von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 5. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 zum Nachteil der E.________(AG) - in J.________ (Automat Nr. 369220, DB: Total CHF 65.00), - in Bern (Automaten Nrn. 352105, 352106, DB: Total 1'644.50), - in Freiburg (Automat Nr. 365615, DB: Total CHF 165.20), - in Winterthur (Automaten Nrn. 355328, 372243, DB: CHF 564.60), - in Solothurn (Automat Nr. 336154, DB: CHF 831.10), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'853.15 an den Kanton Bern. II. B.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 5. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 zum Nachteil der E.________(AG) - in J.________ (Automaten Nrn. 358969, 369218, DB: Total CHF 297.00), - in Zürich (Automaten Nrn. 364889, 366753, 366751, 325442, 327570, 332625, 340693, DB: Total CHF 2'648.90), - in Luzern (Automat Nr. 330162, DB: Total CHF 248.00), - in Freiburg (Automat Nr. 364082, DB: Total CHF 461.20), - in St. Gallen (Automat Nr. 357834, DB: Total CHF 2'908.10), - in Winterthur (Automaten Nrn. 293775, 325555, 369175, DB: CHF 734.10), - in Lausanne (Automaten Nrn. 352692, 374683, 374684, 358292, 365673, 337082, DB: CHF 2'377.40), und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 2 und 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 39 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 126 Tagen wird an die Freiheits- strafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'059.35. 4. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00, ausma- chend CHF 1'500.00. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt Y.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.07 200.00 CHF 13’414.00 amtliche Entschädigung 5.53 100.00 CHF 553.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’103.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’520.90 CHF 1’195.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’716.00 volles Honorar CHF 17’458.75 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’103.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’012.65 CHF 1’463.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 20’476.60 nachforderbarer Betrag CHF 3’760.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'716.00 (nach Akontozahlung noch auszuzahlender Betrag: CHF 4'196.85). 40 B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ¾, ausmachend CHF 12'537.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'820.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.63 200.00 CHF 2’926.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 155.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’081.80 CHF 237.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’319.10 volles Honorar CHF 3’657.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 155.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’813.30 CHF 293.60 Total CHF 4’106.90 nachforderbarer Betrag CHF 787.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'319.10. B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'319.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 787.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der E.________(AG) wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von B.________ erstellten DNA-Profils (PCN …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 41 2. Die Zustimmung zur Löschung der von B.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig er- teilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecherin X.________ - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt Y.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hin- weis, dass Beschwerde erhoben wurde) Bern, 8. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 42