2. Zur Bezahlung von CHF 6‘580.60 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. April 2016 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 3. Zur Bezahlung von CHF 2‘956.80 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Oktober 2019 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 57 VII. Weiter wird verfügt: