A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘166.75 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘943.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: