A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'684.30 im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 5'347.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 55 V. 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: