2. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________; aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am Morgen des 8. August 2015, in G.________, zum Nachteil von C.________; 2. der Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;