Infolge seines vollständigen Unterliegens im Zivilpunkt und betreffend die Schuldsprüche ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Er hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'104.90 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).