25.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin Fürsprecherin D.________ machte oberinstanzlich einen Zeitaufwand von 19.77 Stunden und Auslagen von CHF 211.40 geltend. Dieser Aufwand ist um die kürzere Dauer der Berufungsverhandlung auf 18 Stunden zu korrigieren, ansonsten ist das geltend gemachte Honorar nicht zu beanstanden. Sie wird demnach für ihre oberinstanzlichen Aufwendungen mit CHF 4'104.90 entschädigt. Infolge seines vollständigen Unterliegens im Zivilpunkt und betreffend die Schuldsprüche ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig.