_ wird für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'684.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'684.30 im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 5'347.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf sein Nachforderungsrecht verzichtet. 25.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin Fürsprecherin D.__