Es rechtfertigt sich vorliegend der Quervergleich mit der Kostennote von Fürsprecherin D.________, die für das selbe Verfahren nach Anpassung der Dauer der Berufungsverhandlung einen Aufwand von knapp 18 Stunden geltend machte. Ausgehend von diesem Aufwand fällt bei Rechtsanwalt B.________ zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte vergleichsweise einen höheren Betreuungsaufwand erfordert haben dürfte, im Berufungsverfahren ein Ergänzungsgutachten erstellt wurde und sich Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger und Vertreter des Berufungsführers umfassender zum vorinstanzlichen Urteil zu äussern hatte.