50 dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘943.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren 25.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 41 Stunden und 25 Minuten an Anwaltsstunden, sowie 1 Stunde und 30 Minuten an Praktikantenstunden geltend. Hinzu kommen Auslagen von CHF 206.40 und Mehrwertsteuer.