25.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin Auch betreffend die Entschädigung von Fürsprecherin D.________ besteht kein Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen. Sie wird für das erstinstanzliche Verfahren demnach mit CHF 13‘166.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘166.75 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und