für die Verteidigung des Beschuldigten mit einem amtlichen Honorar von CHF 21‘702.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Sie hat damit ihr Ermessen nicht in unhaltbarer Weise ausgeübt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern zufolge der vollumfänglichen Schuldsprüche die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21‘702.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf sein Nachforderungsrecht verzichtet. 25.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin