25. Amtliche Entschädigungen 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 25.1.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten mit einem amtlichen Honorar von CHF 21‘702.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.