Damit in Zusammenhang steht die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, die in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls ein milderes Urteil verlangte. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten lediglich vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 18’000.00 festgesetzt. Sie setzen sich zusammen aus Auslagen von insgesamt CHF 12'184.60 für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens und die Befragung von Dr. med. F.________ an der Berufungsverhandlung (pag.