49 telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragt Freisprüche in allen angeklagten Punkten. Er drang damit zwar nicht durch, das oberinstanzliche Urteil fällt für ihn in Bezug auf die Strafzumessung aber dennoch günstiger aus. Damit in Zusammenhang steht die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, die in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls ein milderes Urteil verlangte.