24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'635.50 dem Beschuldigten auferlegt. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren