980 Z. 26 ff.). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. August 2015 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt wird. 23. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt Aufgrund des vergleichsweise geringen Zusatzaufwands wird darauf verzichtet, für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen Kosten auszuscheiden. VII. Kosten und Entschädigung