697, Z. 18 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich ausserdem, dass die Privatklägerin nach wie vor unter den traumatisierenden Erlebnissen und den mannigfaltigen Einwirkungen durch den Beschuldigten leidet. So erklärte sie etwa, dass sie nicht habe schlafen können und aufgewühlt sei (pag. 693, Z. 15 f.).