768 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen sowie sexuellen Integrität stellen schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar und rechtfertigen klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung. Die Privatklägerin war den wiederholten psychischen und physischen Angriffen des Beschuldigten während einer Zeitdauer von rund 24 Stunden ausgesetzt. Den dadurch mitverursachten Schwächezustand der Privatklägerin nutzte der Beschuldigte sodann aus, indem er sie vergewaltigte.