Sie beantragte damit oberinstanzlich nicht mehr wie vor der Vorinstanz eine Genugtuung von mindestens CHF 18'000.00, sondern genau so viel, wie die Vorinstanz ihr zugesprochen hat. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurden, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 768 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):