Die Nachklage nach Art. 46 Abs. 2 OR wurde explizit vorbehalten. 22. Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. August 2015 an sie zu verurteilen (pag. 1038). Sie beantragte damit oberinstanzlich nicht mehr wie vor der Vorinstanz eine Genugtuung von mindestens CHF 18'000.00, sondern genau so viel, wie die Vorinstanz ihr zugesprochen hat.