41 OR dar. Sie wurden direkt durch die vom Beschuldigten vorsätzlich verübten Delikte verursacht, so dass zwischen seiner widerrechtlichen Handlung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Die Schadenersatzforderungen der Zivilklägerin werden deshalb wie beantragt zugesprochen. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Die Zivilklägerin verlangt Zins jeweils erst ab dem Datum ihrer Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren, was ohne weiteres zu gewähren ist. Die Nachklage nach Art.