47 Sie stützt ihre Forderung auf Leistungen im Rahmen der Soforthilfe für den Aufenthalt der Straf- und Zivilklägerin im Frauenhaus, deren Lebensunterhalt und medizinische Behandlung, die sie in Anwendung von Art. 13 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) gewährt habe. Diese Aufwände wurden in den beiden genannten Eingaben ausgewiesen. Die Leistungen der Straf- und Zivilklägerin stellen eine Vermögensminderung und somit einen Schaden im Sinne von Art. 41 OR dar.