21. Schadenersatzforderung der Zivilklägerin Die Zivilklägerin liess sich im oberinstanzlichen Verfahren abgesehen von ihrer Abmeldung von der Berufungsverhandlung nicht vernehmen (pag. 938). Es wird deshalb auf ihre Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren abgestellt. In der Eingabe vom 29. April 2016 beantragte die Zivilklägerin, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr einen Schadenersatz von CHF 6'580.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. April 2016 zu bezahlen (pag.