a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zur Zivilklage im Allgemeinen, zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 766 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).