quenz gezeigt habe, keine einschlägigen Vorstrafen bekannt seien und die Anlassdelikte in einer relativ spezifischen Beziehungskonstellation stattgefunden hätten. Wie bereits dargelegt, wurde zusätzlich dazu auch die Rückfallgefahr wesentlich tiefer beurteilt (pag. 906). Entsprechend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich explizit, von einer ambulanten Massnahme abzusehen. Die Kammer erachtet die Voraussetzungen von Art. 56 StGB mit Blick auf das aktuelle Ergänzungsgutachten als nicht gegeben. Da von keiner Partei eine Massnahme beantragt wurde, wird auf weitere Ausführungen dazu verzichtet. VI. Zivilpunkt