Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 zusätzlich zur ausgesprochenen Strafe eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Im Gegensatz zum Erstgutachten wurde eine solche Massnahme im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2021 nicht mehr unbedingt empfohlen und ausgeführt, es könne aus aktueller gutachterlicher Sicht auf eine deliktorientierte Behandlung verzichtet werden, da der Beschuldigte nach den Anlassdelikten keine weitere Delin-