46 V. Massnahme Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 zusätzlich zur ausgesprochenen Strafe eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben.