Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt bei einer Probezeit von drei Jahren. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Kammer darauf verzichtet, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszusprechen, da der Beschuldigte mit der ausgestandenen Untersuchungshaft von 46 Tagen bereits einen «Denkzettel» erhalten hat. 19.9 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 8'100.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.