Da sich der Beschuldigte damit im Bereich des Existenzminimums bewegt, wird das Einkommen zunächst um 50% und danach im Sinne eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. um weitere 20% herabgesetzt (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Dies ergibt eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 19.8 Bedingter Vollzug Betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs kann weitgehend auf das bereits Gesagt verwiesen werden – dies hat auch für die Geldstrafe Geltung (siehe Ziff. 18.6 oben). Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt bei einer Probezeit von drei Jahren.