Bei der Geldstrafe wird dies durch eine Reduktion um 25 Tagessätze berücksichtigt. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen. 19.7 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verfügt über ein Einkommen aus der IV-Rente und T.________ von monatlich ca. CHF 2'500.00. Da sich der Beschuldigte damit im Bereich des Existenzminimums bewegt, wird das Einkommen zunächst um 50% und danach im Sinne eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. um weitere 20% herabgesetzt (BGE 134 IV 60 E. 8.4).