45 19.4 Gesamtstrafe Für die mit Geldstrafe sanktionierten Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt ist dabei die Freiheitsberaubung mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe von 210 Tagessätzen bildet somit die Einsatzstrafe. Die 90 Tagessätze für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand werden mit einem Asperationsfaktor von zwei Dritteln, ausmachend 60 Tagessätze asperiert.