180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 19.3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte, der Familie der Straf- und Zivilklägerin zu erzählen, was für eine «Hure» sie sei, ihren Ruf in der ganzen Stadt zu schädigen, sie bei ihren Freunden blosszustellen, ihre Eltern zu fragen, was für eine Tochter sie auf die Welt gestellt hätten, sie kaputt zu machen und sie noch hundert Mal zu «vögeln», bevor sie hier rauskomme.