Wie bereits thematisiert, kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Nach Art. 41 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Auch hierzu kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: