Gemäss Art. 41 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wie bereits thematisiert, kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte.