Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht kann für eine Strafe von 90 Strafeinheiten eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wobei für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe Art. 41 StGB resp. Art. 41 aStGB zu beachten sind. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sind vorliegend weder nach altem noch nach neuem Recht erfüllt. Gemäss Art.