Darin wird eine Strafhöhe von 120 Strafeinheiten empfohlen, an der die Kammer sich orientiert (S. 46, VBRS-Richtlinien). 19.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus Wut, weil er den Eindruck hatte, die Straf- und Zivilklägerin drohe ihm mit dem heissen Wasser. Dieser Umstand reduziert das Verschulden nicht: Der «drohende Blick» der Straf- und Zivilklägerin reicht nicht aus, um die Situation in der Küche in die Nähe einer notwehrähnlichen Lage zu versetzen, in der die Reaktion des Beschuldigten nachvollziehbar geworden wäre. Seine Tat hätte sich vielmehr einfach vermeiden lassen.