Der Beschuldigte verfügt zwar lediglich über die bescheidenen finanziellen Mittel seiner IV-Rente und T.________, was aber dem Vollzug einer Geldstrafe nicht entgegensteht. Auch in dieser Hinsicht spricht nichts gegen eine Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Geldstrafe als die geeignete Strafart. 19.1.5 Fazit Für die Freiheitsberaubung wäre eine Einzelstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. 19.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff.