Unter dem Aspekt der Spezialprävention erscheint eine Freiheitsstrafe deshalb nicht zwingend, zumal der Beschuldigte bereits für die Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Gleichzeitig muss aufgrund der Aussagen von Dr. med. F.________ davon ausgegangen werden, dass eine Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine vergleichsweise hohe Belastung mit sich bringen und das etablierte und legalprognostisch wichtige Unterstützungs- und Therapienetzwerk gefährden würde. Der Beschuldigte verfügt zwar lediglich über die bescheidenen finanziellen Mittel seiner IV-Rente und T.__