Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nichts zu Schulden kommen lassen. In der aktuellen gutachterlichen Einschätzung wird seine Rückfallgefahr für ähnliche Delikte als gering bezeichnet, insbesondere weil der Beschuldigte von einem stabilen und bewährten Unterstützungsnetzwerk sozial wie auch therapeutisch betreut wird. So kann ihm denn auch der bedingte Vollzug gewährt werden. Unter dem Aspekt der Spezialprävention erscheint eine Freiheitsstrafe deshalb nicht zwingend, zumal der Beschuldigte bereits für die Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird.