34 aStGB eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu, eine Geldstrafe wäre bei Anwendung des alten Rechts somit noch möglich, wodurch dieses für den Beschuldigten milder und anzuwenden ist. Im Bereich zwischen 180 und 360 Tagessätzen sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur